Der Aufsichtsrat ist das bei Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit gesetzlich vorgeschriebene Aufsichtsorgan, das das Vertretungsorgan, den Vorstand zu bestellen und die Führung der Geschäfte zu überwachen hat. Eine GmbH kann gemäß § 52 GmbH G einen AR bestellen; es finden dann die Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) Anwendung, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist. Sie muß einen AR haben, wenn sie den Mitbestimmungsgesetzen unterliegt. Zu den Aufgaben des AR gehört insbesondere, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschafterkasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einzusehen und zu prüfen. Er kann die Hauptversammlung (Gesellschaftsversammlung) einberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Jedoch können Maßnahmen der Geschäftsführung dem AR nicht übertragen werden. Die Satzung kann aber vorsehen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des AR vorgenommen werden dürfen. Auf den Geschäftsbriefbogen ist der Vorsitzende des AR mit seinem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. ARMitglieder haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung. Der AR einer AG wird von den Aktionären gewählt, soweit er nicht nach den Mitbestimmungsgesetzen von den Arbeitnehmern zu wählen ist. Bei Gesellschaften, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, besteht der AR je zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer (paritätische Mitbestimmung); im Falle der Pattsituation steht dem ARVorsitzenden eine zweite Stimme zur Verfügung. Bei Unternehmen, für die das MontanMitbestimmungsgesetz gilt, gilt ebenfalls die paritätische Mitbestimmung; Pattsituationen werden dadurch vermieden, daß der AR aus 11 Mitgliedern besteht (§ 4 Abs. 1); der »11. Mann« wird auf Vorschlag der übrigen ARMitglieder durch das Wahlorgan (Hauptversammlung) gewählt (S 8 Abs. 1). Bei Unternehmen, bei denen das Betriebsverfassungsgesetz gilt, besteht der AR zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer. Die vorgenannten Mitbestimmungsgesetze gelten auch für bergrechtliche Gewerkschaften sowie Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften.
gesetzlich vorgeschriebenes Organ von Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ab 500 Arbeitnehmern). Der Aufsichtsrat besteht aus Vertretern der Anteilseigner und Arbeitnehmer. Er bestellt, berät und überwacht den Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Die Anteilseigner wählen ihre Vertreter auf der Hauptversammlung; die Wahl der Arbeitnehmervertreter erfolgt durch die Belegschaft. Die Anzahl der Aufsichtsratsmandate und das Verhältnis von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern hängt von der Rechtsform und der Anzahl der Mitarbeiter ab. Die gesetzlichen Regelungen liefern Betriebsverfassungs-, Mitbestimmungs- und Montan-Mitbestimmungsgesetz. Mitbestimmung, Betriebsverfassungsgesetz
Kontrollorgan der Aktiengesellschaft (AG) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit mehr als 50o Mitarbeitern (Mitbestimmungsgesetz). Die Rechte und Pflichten desAufsichtsrates sind in den §§ 95-116 AktG geregelt. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Vorstandsmitglieder, die er bestellt und abberuft. Da bestimmte Arten von Geschäften der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, nimmt er mittelbar Einfluss auf den Unternehmenserfolg. Er ist von der unmittelbaren Geschäftsführung allerdings ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus Vertretern der Aktionäre und der Mitarbeiter und wird gemäß den anzuwendenden Mitbestimmungsgesetzen von Hauptversammlung und Belegschaft gewählt. Der Aufsichtsrat hat mindestens drei, höchstens 21 Mitglieder, seine Amtszeit beträgt vier Jahre.
Der Aufsichtsrat ist ein Organ der Kapitalgesellschaften und der Genossenschaften, dem die Bestellung und Abberufung sowie die Beratung und Überwachung der Geschäftsführung obliegt. Seine Bildung ist aufgrund des AktG und des GenG zwingend vorgeschrieben. Bei der GmbH ist zwar laut GmbHG kein Aufsichtsrat vorgesehen, aber aufgrund der betrieblichen Mitbestimmung muß er gebildet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Er setzt sich dann aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muß der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§§ 76 ff. BetrVerfG 1952). Nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 besteht die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder aus Arbeitnehmervertretern, wenn mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951 ist der Aufsichtsrat paritätisch aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen; hinzu kommt noch ein sog. neutraler Mann, auf den sich beide Gruppen einigen müssen.
Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 AktG aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen. Sie muß durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder ist von der Höhe des Grundkapitals abhängig. Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
In der Gesundheitswirtschaft:
Das Aktiengesetz schreibt den Aktiengesellschaften zwingend die Bildung eines Aufsichtsrates vor. Er gehört neben dem Vorstand und der Hauptversammlung zu den drei Organen der Aktiengesellschaft.
Gesetzliche Aufgaben des Aufsichtsrates sind die Überwachung des Vorstandes (der Geschäftsführung), die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie die Erstattung eines Berichtes über diese Prüfung gegenüber der Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat kann die Hauptversammlung der Gesellschaft einberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert. Der Aufsichtsrat ernennt die Vorstände und beruft diese auch ab.
Üblicherweise behält sich der Aufsichtsrat einer Gesellschaft für wichtige Entscheidungen des Vorstandes ein Zustimmungsrecht vor.
Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Darüber hinaus bestimmt sich die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder nach der Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft. Ist das Stammkapital höher als zehn Millionen Euro, besteht der Aufsichtsrat aus 21 Mitgliedern.
Das Mitbestimmungsgesetz schreibt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens vor, dass in Betrieben mit in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern ein Aufsichtsrat gebildet werden muss. In diesen Fällen besteht der Aufsichtsrat aus einer gleich großen Anzahl von Vertretern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates gehört nach den Wahlvorschriften des Mitbestimmungsgesetzes im Ergebnis der Anteilseignerseite an, der Stellvertreter der Arbeitnehmerseite. Die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden zählt bei Stimmengleichheit bei der erneuten Abstimmung über die gleiche Angelegenheit doppelt.
Auch viele Krankenhausunternehmen, die nach den gesetzlichen Regelungen keinen Aufsichtsrat bilden müssen, verfügen über einen Aufsichtsrat. Dies ist möglich für die Rechtsform der GmbH, OHG, KG und KGaAufsichtsrat Der Aufsichtsrat soll in diesen Fällen insbesondere sicherstellen, dass die Geschäftsführung in wesentlichen Fragen nicht gegen die Interessen oder Leitlinien der Anteilseigner handelt.
Aktiengesellschaft
ist neben Hauptversammlung und Vorstand eines der drei zwingend vorgeschriebenen Organe der Aktiengesellschaft. Nach dem Aktiengesetz hat er, je nach Höhe des Grundkapitals, eine durch 3 teilbare Zahl von Mitgliedern (nur natürliche Personen), mindestens 3 und höchstens 21. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für eine höchstens vierjährige Amtszeit in der Hauptversammlung von den Aktionären gewählt. Im Falle der unternehmerischen Mitbestimmung greifen hinsichtlich der Zusammensetzung und Grösse des Aufsichtsrats Besonderheiten ein. Der Aufsichtsrat ist vor allem Kontrollorgan. Zu seinen Hauptaufgaben zählen:
(1) Bestellung und etwaige Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
(2) gerichtliche und aussergerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber den Mitgliedern des Vorstands;
(3) umfassende Überwachung des Vorstands, die sich aufteilt in die vergangenheitsbezogene Kontrolle und die präventive Überwachung durch ständige Beratung des Vorstands und Mitgestaltung der Geschäftspolitik;
(4) Zustimmung zu wichtigen zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmassnahmen;
(5) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses sowie Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns;
(6) Einberufung ausserordentlicher Hauptversammlungen;
(7) Mitwirkung bei der Gründung der Aktiengesellschaft. Siehe auch Aktiengesellschaft, deutsche und Aktiengesellschaft, österreichische, jeweils mit Literaturangaben.
Literatur: Bierbaum, H. u. a.: Betriebswirtschaft im Aufsichtsrat, Frankfurt 2004; Lutter, M. und Krieger, G.: Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Auflage, Köln 2002. Internetadresse: (Aktuelles) http://www.aufsichtsrat.de
(AR)
Vom Gesetz zwingend vorgeschriebenes Organ für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Genossenschaften sowie, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und bergrechtliche Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit. Jeder AR besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Die Gesamtmitgliederzahl muss nach dem (AR) Betriebsverfassungsgesetz von 1972 immer durch drei teilbar sein. Für die genaue Mitgliederzahl ist die Höhe des Grundkapitals maßgebend. Die Höchstgrenze liegt bei 21 Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden teilweise von den Aktionären im Rahmen der Hauptversammlung oder Generalversammlung oder Gesellschafterversammlung und z. T. von den Arbeitnehmern gewählt. Im Montanbereich gilt eine Sonderregelung, ebenso bei Großunternehmen nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976. Die Aufgaben sind im Wesentlichen:
a) Bestellung des Vorstandes bei der AG bzw. der Geschäftsführung bei der GmbH.
b) Überwachung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung.
c) Prüfung von Jahresabschluss und Geschäftsbericht sowie Berichterstattung hierüber in der Hauptversammlung, Generalversammlung bzw. Gesellschafterversammlung.
Für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute gibt es Sonderregelungen.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter.
Nach der 1998 vom Gesetzgeber verabschiedeten Aktienrechtsreform ist den Aufsichtsräten einer Aktiengesellschaft eine größere Verantwortung zugeordnet worden. Ämterhäufung und Interessenkollision sollen vermieden werden. Ein Aufsichtsratsmitglied darf höchstens zehn Mandate (Vorsitze werden doppelt angerechnet) innehaben. Die Aktionäre sind über Mandate und hauptberufliche Tätigkeit zu informieren. Der Aufsichtsrat muss viermal jährlich zusammentreten.
Siehe auch: Hauptversammlung
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