Mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat der Gesetzgeber umfassende gesetzliche Regelungen aufgestellt, um im Bereich der persönlichen Daten die Rechte des Bürgers, insbesondere sein Recht auf Selbstbestimmung und auf Respektierung seiner persönlichen Sphäre zu schützen.
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 wurde am 17. Dezember 1997 in Verbindung mit dem Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz zuletzt geändert.
Zweck dieses Gesetzes ist nach § 1 Abs. 1 »den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen persönlichen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.« Das Gesetz bezieht sich auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. In insgesamt fünf Abschnitten werden die Datenverarbeitung öffentlicher Stellen sowie die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen geregelt. Ergänzt wird das BDSG durch die Landesdatenschutzgesetze.
Das Marketing wird durch das Bundesdatenschutzgesetz sowie die entsprechenden Landesgesetze in vielfältiger Form tangiert. Zunächst sind die Träger der empirischen Sozialforschung - Universitätsinstitute und kommerzielle Institute der Markt- und Meinungsforschung sowie Marktforschungsabteilungen von Unternehmen und sonstigen Institutionen - typische Adressaten der Datenschutzgesetze. Die Datenschutzgesetze betreffen sowohl die Sekundärmarktforschung (Zugriff auf zentrale Datenbanken u.Ä.) als auch die Primärmarktforschung (Primärforschung) (z.BDSG Ziehung von Zufallsstichproben, Durchführung von Befragungen und Panels).
Darüber hinaus beschränkt der Datenschutz die Direktwerbung (Direct Marketing). Betroffen sind sowohl die unternehmerische Direktwerbung als auch die entsprechenden Hilfsbetriebe (Adressenverlage u.Ä.).
Vor dem Hintergrund des Europäischen Binnenmarktes ist auch der Datenschutz zunehmend Gegenstand europaweiter Überlegungen geworden. So legte der Europarat schon 1981 die bereits in Kraft getretene Datenschutzkonvention vor (vgl. Oppermann, 1999, S. 32). Des Weiteren unterbreitete die EG-Kommission am 27. Juli 1990 einen »Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten«, der am 5. November 1990 veröffentlicht wurde. Der Vorschlag, mit dem die EG-Kommission eine Harmonisierung des Datenschutzrechts in Europa erreichen will, enthält Regelungen, die beispielsweise die Direktwerbung nachteilig beeinflussen würden.
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat verfassten zu diesem Vorschlag der Kommission als gemeinsamen Standpunkt die EG-Richtlinie 95/46 EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (20.2.1995). Als ein wesentlicher Grund für diesen Entwurf wird das unterschiedliche Niveau des Schutzes der Rechte der Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in den verschiedenen Mitgliedstaaten genannt, welches die Übermittlung dieser Daten zwischen den Staatsgebieten verhindern und somit die Ausübung einer Reihe von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene hemmen könne. Am 15. Dezember 1997 folgte mit der Richtlinie 97/66EG eine Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation. Diese ergänzt die allgemeine Richtlinie von 1995 um Bestimmungen zum Bereich der Telekommunikation. Insbesondere verpflichtet sie alle Mitgliedstaaten im Grundsatz zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation (vgl. Europäische Gemeinschaft, 1999, S. 3ff.).
Beide Richtlinien sind von den meisten Mitgliedstaaten mittlerweile entsprechend im nationalen Recht umgesetzt worden.
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