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Finanzkontrolle

Die Finanzkontrolle umfasst sämtliche Maßnahmen eines Unternehmens, die es dem Finanzmanagement ermöglichen, die Einhaltung der gewünschten Finanzpolitik zu überwachen. In materieller Hinsicht benötigt die Finanzkontrolle Informationen aus den verschiedenen Unternehmensteilplänen, die als Planungsvorstufe die Datengrundlage für die Erstellung von Finanzplänen liefern. Die eigentliche Aufgabe der Finanzkontrolle besteht in dem Erkennen eines Handlungsbedarfs. Hierfür wird in regelmäßigen Abständen eine Abweichungsanalyse zwischen den in den Finanzplänen vorgegebenen Soll- und den tatsächlichen Ist-Daten durchgeführt. In zeitlicher Hinsicht folgt die Finanzkontrolle der Finanzplanung und kann zu Finanzdispositionen führen.

(Finanzierungskontrolle) umfaßt alle Maßnahmen, die auf die Überwachung der Einhaltung der Finanzpolitik ausgerichtet sind. Materielle Grundlage bietet die laufende Überwachung der verschiedenen Teilpläne. Bei festgestellten Abweichungen bieten die Informationen der Finanzkontrolle über einen Rückkopplungsprozeß eine wesentliche Grundlage für Analysen hinsichtlich möglicher Konsequenzen, die daraus für die Unternehmung entstehen könnten (z. B. Unterdeckung).

Die Finanzkontrolle umfaßt alle Maßnahmen und Methoden, die auf die Überwachung der Einhaltung der Finanzpolitik ausgerichtet sind. Als Instrumente der Finanzkontrolle kommen der Finanzplan, die Cash-flowRechnung und die Working-capital-Rechnung in Frage. Die Methode besteht in Soll-Ist-Vergleichen. Die dabei ermittelten Abweichungen dienen als Grundlage für Analysen und Entscheidungen sowie zur laufenden Überarbeitung der Finanzpläne.

1.  In der Betriebswirtschaftslehre: Teil der Erfolgskontrolle. 2.  In der Finanzwissenschaft: Überwachung sämtlicher finanziell wirksamer Aktivitäten der öffentlichen Hand (Haushalts- oder Budgetkontrolle, Rechnungsprüfung). Die Formen der Kontrolle lassen sich wie folgt gliedern: (1)  nach dem Kontrollorgan in Innenkontrolle durch verwaltungseigene Stellen und Aussenkontrolle durch Rechnungsprüfungsbehörden (z.B. Rechnungshöfe); (2)  nach dem Kontrollgegenstand wird die Ordnungsmässigkeit (d.h. die rechnerische Richtigkeit und die budgetmässige Zulässigkeit) und/oder die Wirtschaftlichkeit (d.h. die effiziente Verwendung öffentlicher Gelder) überprüft; (3)  nach dem Kontrollzeitpunkt wird vor Abschluss eines Verwaltungsaktes (Visakontrolle) oder nach Vollzug des Verwaltungsaktes (Revision) kontrolliert; (4)  nach der Kontrollintensität in lückenlose Kontrolle (umfasst sämtliche Budgetposten) und Stichprobenkontrolle (beschränkt sich - nach bestimmten Auswahlkriterien - auf einzelne Budgetposten); (5)  nach der Kontrollhäufigkeit in regelmässige und fallweise Kontrolle; (6)  nach der Kontrolltechnik in die Einholung von Auskünften, Übersendung von Unterlagen (Dokumentenprüfung) oder Einblicknahme an Ort und Stelle. Für den Bund (für die Länder gilt Entsprechendes) ist die Finanzkontrolle im Grundgesetz, dem Haushaltsgrundsätzegesetz und der Bundeshaushaltsordnung geregelt. Ausgangspunkt ist die interne Eigenprüfung der Behörden (Vorprüfung). Bei jeder obersten Bundesbehörde besteht eine Vorprüfungsstelle, die die nach der Rechnungslegungsordnung aufgestellten Rechnungen bereits während des Haushaltsjahres vorprüft; diese Prüfung bezieht sich im wesentlichen auf die Ordnungsmässigkeit der Haushaltsführung und bildet die Grundlage für die Aussenprüfung. Dabei prüft der Bundesrechnungshof die Ordnungsmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Ergebnis wird in einem Bericht ("Bemerkungen") zusammengefasst, der der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet wird. An der folgenden politischen Kontrolle sind der Rechnungsprüfungsausschuss, der Haushaltsausschuss und - bei Fragen grundsätzlicher Bedeutung - das gesamte Parlament beteiligt. Das Kontrollverfahren endet mit der Entlastung der Regierung durch das Parlament. Das Budget kann seine Funktionen (Haushaltsfunktionen) nur erfüllen, wenn eine effiziente Finanzkontrolle gewährleistet ist. Gerade daran bestehen aber Zweifel: Die Berichte der Rechnungshöfe liegen erst spät vor, so dass der Bezug zum geprüften Haushalt verloren geht. Die Parlamentsmehrheit solidarisiert sich oft mit der Regierung, so dass selbst Beanstandungen der Rechnungshöfe keine politischen Konsequenzen haben. Schliesslich wird die Qualität der Kontrolle durch Mängel im Budgetierungsverfahren gemindert: Solange politische Ziele nicht klar formuliert und in ein Programmbudget umgesetzt werden, kann die Finanzkontrolle nur Rechnungsprüfung, aber keine effiziente Wirtschaftlichkeitsprüfung sein.                Literatur: Schwab, W, Öffentlicher Haushalt III: Kontrolle, in: HdWW, Bd. 5, Stuttgart u.a. 1980, S. 583 ff.

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