Über die Ausgabe von Genussscheinen können Unternehmen eine Mezzanine-Finanzierung durchführen. Genussscheine verbriefen bestimmte Vermögens-, jedoch keine Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen bestehen vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten für die in den Genussscheinen verbrieften Genussrechte. Den Charakter von Eigenkapital besitzen Genussrechte dann, wenn sie eine unendliche Laufzeit haben und darüber hinaus eine Partizipation der Genussscheininhaber an den stillen Reserven eines Unternehmens vorsehen. Sehen die Genussscheinbedingungen hingegen eine Rückzahlung der über die Ausgabe von Genussscheinen akquirierten Kapitalbeträge nach einer bestimmten Zeit vor, wird das Genussscheinkapital von dem Gesetzgeber als Fremdkapital eingestuft.
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