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Harmonisierung der Rechnungslegung

Das Rechnungswesen (betriebliches Rechnungswesen) dient der Erfüllung wirtschaftlicher Informationsansprüche im Rahmen einer vorgesehenen rechtlichen, sozialen und politischen Ordnung. Gesetzlich reglementierte Rechnungslegungssysteme sind demzufolge primär an hoheitsrechtlichen einzelstaatlichen Vorschriften orientiert. Politische Integrationsbestrebungen, grenzüberschreitender Geschäftsverkehr und mangelnde Vergleichbarkeit der Informationen lassen die Erarbeitung gemeinsamer Standards für die Rechnungslegung auf internationaler Ebene besonders dringlich erscheinen. Als hauptsächliche Initiatoren und Träger der internationalen Standardisierung des Rechnungswesens gelten die berufsständischen Organisationen der Wirtschaftsprüfer. Die bedeutendste, weltweit orientierte Organisation ist das 1973 errichtete International Accounting Standard Committee (IASC) mit Sitz in London, dessen Zielsetzung die Erarbeitung von allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für prüfungspflichtige Abschlüsse ist. Unterstützt werden diese Bestrebungen durch die Arbeit der in New York ansässigen International Federation of Accountants (IFAC), deren Ziele sich u.a. auf die Errichtung und Förderung eines umfassend koordinierten Berufsverbandes erstrecken. Standardisierungsbemühungen mit weltweiter Anerkennung gehen auch von einer Expertengruppe der UN und - mit bisher allerdings deutlich geringerem Einfluss - von der OECD aus. Gerichtet sind die Aktivitäten der dem UN-Center on Transnational Corporations zugehörigen Group of Experts on International Standards of Accounting and Reporting (GEISAR) auf die Informationsverbesserung und Informationsvereinheitlichung bei der Rechnungslegung und der Berichterstattung transnationaler Unternehmen. Neben den weltweit ausgerichteten Bestrebungen zur Vereinheitlichung von Rechnungslegung, Berichterstattung und Rechnungsprüfung bemühen sich mehrere Institutionen um eine regional begrenzte Harmonisierung. Hierzu gehören aus dem Bereich der Berufsorganisationen vor allem die Fédération des Experts Comptables Européens (FEE) mit Sitz in Lausanne. Sie repräsentiert die zum gegenwärtigen Zeitpunkt umfassendste Vertretung der Wirtschaftsprüfer (Accountants) in Europa; ihre fachlichen Verlautbarungen enthalten Empfehlungen sowohl auf der Grundlage anerkannter Regeln der Rechnungslegung und Prüfung als auch von Idealnormen zur Berufsausübung. Ähnliche regionale Berufsorganisationen bestehen für den asiatischen bzw. asiatisch-pazifischen Raum (Asean Federation of Accountants, AFA; Confederation of Asian and Pacific Accountants, CAPA), für den amerikanischen Kontinent (Interamerican Accounting Association, IAA) sowie für das Gebiet Nordamerikas und Grossbritanniens (Accountants International Study Group, AISG). Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 54 Abs. 3 Buchstabe g) haben sich die Europäischen Gemeinschaften (EG) zur Koordination der einzelstaatlichen Rechnungslegungsvorschriften für ihren Zuständigkeitsbereich verpflichtet. Im Gegensatz zu den lediglich mit Empfehlungscharakter ausgestatteten Verlautbarungen der Berufsorganisationen haben die in Richtlinienform gefassten Vorschriften für die Mitgliedsstaaten jedoch unmittelbare Rechtswirkung; sie richten sich an den nationalen Gesetzgeber und verpflichten diesen zu legislativen Massnahmen auf dem Gebiet seines nationalen Rechts. Dabei erstrecken sich die gesellschaftsrechtlichen Harmonisierungsbestrebungen der EG auf folgende Richtlinien: EG-Richtlinien zur Koordinierung des nationalen Gesellschaftsrechts mit Auswirkungen auf die Rechnungslegung 1.  Erste Richtlinie vom 9.3. 1968: Publizitätsrichtlinie (Publizität und Offenlegung) 2.   Zweite Richtlinie vom 13. 12. 1976: Ka- pitalerhaltungsrichtlinie (Gründung, Erhaltung des Gesellschaftskapitals, Kapitalerhöhung und -herabsetzung bei AGs) 3.   Dritte Richtlinie vom 9.10. 1978: Fusionsrichtlinie (Verschmelzung von AGs) 4.   Vierte Richtlinie vom 25.7. 1978: Bilanzrichtlinie (Rechnungslegungsvorschriften für den Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften) a) Richtlinie über die Jahresabschlüsse von Banken vom 8.12. 1986: Bankbilanzrichtlinie b) Geänderter Vorschlag einer Richtlinie über die Jahresabschlüsse von Versicherungsunternehmen vom 30.10. 1989 c)  Richtlinie zur Änderung der Schwellenwerte vom 27.11. 1984 (Anpassung der ECU-Werte der 4. Richtlinie) d) Vorbereitung einer weiteren Schwellenwertrichtlinie (erneute Anpassung der ECU-Werte der Bilanzrichtlinien) e)  Vorschlag einer Richtlinie zur Änderung der Bilanzrichtlinien vom 5.5. 1986 (Einbeziehung der GmbH & Co. KG in die Bilanzrichtlinien) f)  Geänderter Vorschlag einer mittelstandsorientierten Bilanzrichtlinie vom 4.12.    1989 (Einführung von erleichterten Bilanzierungsvorschriften für mittelständische Kapitalgesellschaften) 5.   Geänderter Vorschlag einer fünften Richtlinie vom 12.8. 1983: Strukturrichtlinie (Struktur der AG sowie Befugnisse und Pflichten der Organe) 6.   Sechste Richtlinie vom 17.12. 1982: Spaltungsrichtlinie (Rückgängigmachen von Verschmelzungen) 7.   Siebente Richtlinie vom 13.6. 1983: Konzernabschlussrichtlinie 8.  Achte Richtlinie vom 10.4. 1984: Abschlussprüferrichtlinie 9.   Entwurf einer neunten Richtlinie von 1985 über das Konzernrecht: Konzern- rechtsrichtlinie 10.Vorschlag einer zehnten Richtlinie über die internationale Fusion vom 8.1. 1985: Verschmelzungsrichtlinie - grenzüberschreitend 11. Elfte Richtlinie über die Offenlegung von Zweigniederlassungen vom 22.12.1989 a) Richtlinie über die Offenlegung von Banken-Zweigniederlassungen vom 13.2.1989 12.  Zwölfte Richtlinie über die Zulässigkeit der Einmann-GmbH vom 22.12.1989 13.  Geänderter Vorschlag einer dreizehnten Richtlinie über Übernahmeangebote vom 14. 9.1990 14.  Börsenprospektrichtlinie vom 17. 3.1980 15.  Richtlinie über die Börsenzulassung von Wertpapieren vom 5. 3.1979 16.  Richtlinie über Halbjahresberichte vom 15.2.1982: Zwischenberichtsrichtlinie 17.  Richtlinie über Wertpapier-Verkaufsprospekte vom 17.4.1989 18.  Richtlinie zur Änderung der Börsenprospektrichtlinie vom 22. 6.1987 19.  Richtlinie über Offenlegungspflichten bei Beteiligungserwerb vom 12.12.1988 20.  Vorentwurf einer Liquidationsrichtlinie (Auflösung und Abwicklung von Kapitalgesellschaften) 21.   Richtlinie über Insider-Geschäfte vom 13.11. 1989 (Verhinderung des Missbrauchs von Insiderinformationen) 22.   Vorbereitung einer Kapital- und Fusionsrichtlinie für GmbHs. Insbesondere die Umsetzung der 4. EG-Bilanzrichtlinie und der 7. EG-Konzernab- schlussrichtlinie (Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19.12.1985) hat in der Bundesrepublik Deutschland zu einer umfassenden Bilanzreform geführt, da die ursprünglich nur für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Richtlinienvorschriften durch die Einbindung in das Handelsgesetzbuch teilweise auch für Personengesellschaften und Einzelkauf leute Geltung erlangt haben.         

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