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Imparitätsprinzip

als bilanzrechtliches Prinzip Ausdruck des allgemeinen Prinzips kaufmännischer Vorsicht (§252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, Vorsichtsprinzip). Es schränkt das Realisationsprinzip, gemäss dem Erfolge oder Verluste erst bei deren Verwirklichung durch den Umsatzprozess ausgewiesen werden dürfen, auf die Nichtberücksichtigung unrealisierter Gewinne ein. Das Imparitätsprinzip besagt damit: •   Noch nicht durch den Umsatz realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen, •   absehbare, aber noch nicht durch den Umsatz realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden. Das Imparitätsprinzip wird inhaltlich durch das Niederstwertprinzip (für Vermögensgegenstände) und das Höchstwertprinzip (für Verbindlichkeiten) konkretisiert, was bedeutet, dass von zwei oder mehreren möglichen Wertansätzen jeweils der niedrigere bzw. höhere gewählt werden muss. Damit dient das Imparitätsprinzip in erster Linie dem Gläubigerschutz, indem es die Ausschüttung und Besteuerung sowohl unrealisierter Gewinne als auch drohender Verluste verhindert.

allgemeiner Bewertungsgrundsatz für den Ansatz von Vermögensgegenständen (Vermögen) und Schulden im Jahresabschluss. Das Imparitätsprinzip besagt, dass vorhersehbare Verluste, sobald sie erkennbar sind, bereits vor ihrem Eintritt zu berücksichtigen sind (§ 252 Handelsgesetzbuch/HGB).

Grundsatz, der eine ungleiche Behandlung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten vorschreibt: während nicht realisierte Verluste zu antizipieren sind (z.B. durch Abschreibungen oder durch Rückstellungsbildung), dürfen Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich verwirklicht wurden.

Es besagt, daß mögliche zukünftige Verluste anders zu behandeln sind als künftige Gewinne:

(1) Noch nicht realisierte, aber erkennbare Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden (Realisationsprinzip).

(2) Noch nicht realisierte, aber erkennbare Verluste müssen ausgewiesen werden (Imparitätsprinzip).

Ausfluß des allgemeinen gültigen Prinzips der kaufmännischen Vorsicht (Vorsichtsprinzip) und des Gläubigerschutzes. Entsprechend der gebotenen Vorsicht dürfen einerseits noch nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden. Andererseits müssen noch nicht realisierte, aber absehbare Verluste berücksichtigt werden.

Seinen Niederschlag findet das Imparitätsprinzip im Niederstwertprinzip (für Vermögensgegenstände) und im Höchstwertprinzip (für Verbindlichkeiten). Auf das Realisationsprinzip wirkt das Imparitätsprinzip einschränkend.

Das Imparitätsprinzip ist dem allgemeinen Grundsatz kaufmännischer Vorsicht sowie den mit ihm angestrebten Zielsetzungen der nominellen Kapitalerhaltung, des Gläubigerschutzes und des Gesellschafterschutzes zuzuordnen. Es ist ein Bewertungsprinzip im Rahmen der Gewinn- und Verlustrealisation. Nach dem , Realisationsprinzip dürfen Gewinne und Verluste erst ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich durch den Umsatz entstanden sind. Das Imparitätsprinzip schränkt das Realisationsprinzip ein, indem es den Gewinn und den Verlust ungleich behandelt. Danach dürfen 1. noch nicht realisierte, aber bereits erkennbare Gewinne nicht ausgewiesen werden ( Realisationsprinzip), müssen 2. noch nicht realisierte, aber bereits erkennbare Verluste ausgewiesen werden.

Gemäß dem Imparitätsprinzip sind negative Erfolgsbeiträge, die aus der Abwicklung durch Vertragsabschluß oder Güterbeschaffung eingeleiteter Geschäfte erwartet werden, zu antizipieren. Diese sog. »Verlustantizipation« dient einer »verlustfreien Bewertung« im Jahresabschluß. Dem Realisationsprinzip entsprechend werden die in der Unternehmung vorhandenen Güter mit ihren Anschaffungs oder Herstellungkosten »bepreist«. Zum Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob der erwartete zukünftige Absatzpreis vorhandener Güter unter diesem Wert liegt. In diesem Falle stimmt die der Bepreisung zugrund e liegende Vorstellung vom Nutzen des Gutes nicht mehr mit der Realität überein. Das Gut ist entsprechend zu bewerten. Anzusetzen ist dann der zukünftige Absatzpreis des Gutes (abzüglich der noch anfallenden variablen Kosten). Erwartet der Kaufmann aus zweiseitig unerfüllten Verträgen einen ergebnismindernden Beitrag zum Jahresergebnis der Folgeperiode, so ist dieser im Zeitpunkt der Erkenntnis zu antizipieren (Rückstellung für schwebende Geschäfte). Das Imparitätsprinzip ist ein Grund satz ordnungsmäßiger Buchführung.

Imparität bedeutet Ungleichheit. Im Zusammenhang mit der Rechnungslegung besagt diese Imparität, dass einzelgeschäftliche Gewinne anders zu behandeln sind, als einzelgeschäftliche Verluste. Künftige einzelgeschäftliche Gewinne dürfen nach dem   Realisationsprinzip erst dann erfolgswirksam erfasst werden, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Leistungen auch erbracht sind bzw. der zu Grunde lie­gende Leistungszeitraum verstrichen ist. Dagegen müssen künftige einzelgeschäftliche Verluste so früh wie möglich erfolgswirksam erfasst werden (Verlustantizipation). Das führt im   Umlaufvermögen dazu, dass bei jeder Wertminderung — unabhängig davon, ob sie von Dauer ist oder als vorübergehend eingestuft wird — auf den niedrigeren Wert abzuschreiben ist. Das Imparitätsprinzip gilt zusammen mit dem   Realisationsprinzip als inhaltliche Ausgestaltung des   Vorsichtsprinzips. International gibt es auch ein Imparitätsprinzip, es wird jedoch deutlich enger ausgelegt und nicht explizit erwähnt. Vielmehr ist es im Begriff   „conservatism” beinhaltet. Siehe auch   Umlaufvermögen und   Jahresabschluss, jeweils mit Literaturangaben.

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