besondere Erhebungsform der – Einkommensteuer auf Grundlage des Einkommensteuergesetzes.
Steuerschuldner: Kapitalgesellschaft
Steuerträger: Empfänger der Kapitalerträge
Steuerobjekt: Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von Eigenkapitalbeteiligungen, wie z. B. Gewinne aus Aktien, GmbH und Genossenschaftsanteilen Bemessungsgrundlage: Bruttokapitalertrag
Steuertarif: 20 % u. a. bei Gewinnanteilen (Dividenden) aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Genossenschaften, 30 % (Zinsabschlag) – im Tafelgeschäft 35 % – u. a. bei Anleihen des Bundes und anderer Gebietskörperschaften (z. B. Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Kommunalobligationen), Industrieobligationen, Pfandbriefen, Bankschuldverschreibungen, sowie, wenn der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut ist, einfachen Geldforderungen (z. B. Sichteinlagen mit Zins oder Bonus über 1 %, Termineinlagen, Festgelder und Sparkonten).
Absolutes Aufkommen: 13,52 Mrd. Euro (2000)
Anteil am Gesamtaufkommen: 2,89 %
Ertragshoheit: Bund und Länder zu je 50 %
Gesetzgebungskompetenz: Bund
Verwaltungskompetenz: Länder im Auftrag des Bundes
Vorauszahlung auf die Einkommensteuer bei Einkünften aus Dividendenzahlungen laut § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz. Laut § 43 a Abs. 1 Satz 1 beträgt die Kapitalertragsteuer grundsätzlich 20 % der ausgeschütteten Dividende. Die Kapitalertragsteuer wird laut § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 auf die Einkommensteuer angerechnet.
Als sogenannte Quellensteuer bei der Auszahlung der Bardividende in Höhe von 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags von der Aktiengesellschaft einzubehaltender und an das Finanzamt abzuführender Betrag. Die Zinsabschlagsteuer ist eine Sonderform mit anderer Erhebungspflicht bei Zinserträgen. Der Abzug kann durch einen Freistellungsauftrag oder eine Nicht- Veranlagungs-Bescheinigung vermieden werden.
ist ein Teil der - Einkommensteuer. Sie ist auf Erträge aus Aktien, GmbH-Anteilen, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Genossenschaften sowie auf Einnahmen stiller Gesellschafter zu entrichten.
Besondere Erhebungsform der Einkommensteuer auf bestimmte Kapitalerträge. Sie wird unmittelbar von den steuerpflichtigen Kapitalerträgen abgezogen und wird auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet. Der Kapitalertragsteuer unterliegen u. a. die Erträge aus Aktien und Anteile an einer GmbH. Die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer kann entfallen, wenn der Empfänger der Erträge unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und anzunehmen ist, dass er nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Der Steuerpflichtige muss sich zu diesem Zweck vom Finanzamt eine Nichtveranlagungs-bescheinigung" ausstellen lassen und diese der Bank vorlegen.
(KapESt) besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (Quellensteuer). Die Einnahmen aus Kapitalvermögen unterliegen gem. §43 EStG i.d.R. der Kapitalertragsteuer (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Es handelt sich dabei um eine auf die Einkommensteuerschuld anrechenbare Steuer. Steuergegenstand sind unterschiedliche Kategorien von Kapitalerträgen, vor allem Dividenden, Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen und Zinsen aus Bankguthaben. Der Regelsatz beträgt gem. § 43 a EStG 25 %. Für Zinsen aus Bankguthaben ist ab 1.1. 1993 ein Zinsabschlag als besondere KapESt für Steuerinländer mit einem Regelsatz von 30% vorgesehen (§43a Abs. 1 Nr. 4 EStG). Bei Kapitalerträgen unterhalb der Freibeträge und bei Nichtveranlagung ist eine Befreiung vom Steuerabzug möglich (§44a Abs. 1 EStG). Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören (§43 Abs. 4 EStG). Mit der KapESt sollen die Erträge aus Geldvermögen regelmässig und vollständig erfasst werden. (capital widening) Bei Konstanz der Kapitalproduktivität lässt eine positive Nettoinvestition mit dem Kapitalstock die Produktionskapazität steigen. Der Kapazitätseffekt ist gleich dem Produkt aus der Erweiterungsinvestition und der konstanten Kapitalproduktivität bzw. gleich dem Quotienten aus der Erweiterungsinvestition und dem konstanten Kapitalkoeffizienten.
Bei der Kapitalertragsteuer (KapErtSt) handelt es sich um keine selbständige Steuerart, sondern lediglich um eine besondere Erhebungsform der ESt und » KSt (§§ 4345 b EStG, §S 4950 KStG). Steuerobjekt sind gemäß § 43 EStG verschiedene Gruppen von Kapitalerträgen. Neben der Lohnsteuer ist die Kapitalertragsteuer (KapErtSt) die wichtigste, im Rahmen des Quellenabzugsverfahrens (Quellenbesteuerung) einbehaltene Steuerart. Die Kapitalertragsteuer (KapErtSt) wird vom Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des Gläubigers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Gemäß § 44 Abs. 5 EStG haftet der Schuldner neben dem Gläubiger für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer (KapErtSt) Es gibt drei Formen der stets proportionalen K.: Kapitalertragsteuer auf Dividenden u. a. »abgeltende« Kapitalertragsteuer Couponsteuer. Die Kapitalertragsteuer (KapErtSt) auf Dividenden ist eine Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld, die durch den Schuldner der Kapitalerträge für Rechnung des Gläubigers entrichtet wird. I. d. R. sind die Kapitalerträge in die ESt(KSt) Veranlagung einzubeziehen. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (KapErtSt) wird dann auf die endgültige ESt(KSt) Schuld angerechnet. Die Steuerschuld ist in den Fällen abgegolten, in denen keine Veranlagung erfolgt. Die Abstandnahme vom Steuerabzug und die Erstattung der Kapitalertragsteuer (KapErtSt) sind in den §§ 44 a bis 44 c EStG geregelt. Hauptfall sind die Dividenden der Kapitalgesellschaften (Steuersatz 25 v. H.), die somit durch die anrechenbare KSt und die Kapitalertragsteuer (KapErtSt) zweimal mit Vorauszahlungen des Empfängers belegt werden. Die »abgeltende« Kapitalertragsteuer (KapErtSt) betrifft bestimmte fest verzinsliche » Wertpapiere, deren Absatz der Gesetzgeber für förderungswürdig hält. Die Vergünstigung besteht darin, daß nach § 46 a EStG die 30 v. H. Kapitalertragsteuer (KapErtSt) die endgültige Einkommensteuerbelastung für die angefallenen Kapitalerträge darstellt. Der Couponsteuer unterliegen Zinsen aus fest verzinslichen Wertpapieren deutscher Emittenten, die im Besitz von Steuerausländern sind. Der Steuersatz beträgt nach § 43 a EStG i. d. R. 25 v. H. (Ausnahme 30 v. H.). Diese Vorschrift dient der Vermeidung von Steuerumgehungen.
Steuer auf den Ertrag aus Kapitalanlagen.
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