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Konzernmitbestimmung

weist spezifische Probleme auf, denn im Konzern muss sichergestellt werden, dass die Mitbestimmung an dem Ort ansetzt, an dem auch die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, also im Entscheidungszentrum des Konzerns. Zudem ist zu gewährleisten, dass in niedrigeren Hierarchiestufen verbleibende Entscheidungsfreiräume der Mitbestimmung zugänglich sind. Aus dieser Gegenüberstellung wird der Konflikt zwischen Einheit und Vielheit (Konzernverfassung) im Konzern deutlich. (1)   Die Konzernproblematik auf Unternehmensebene wird im Betriebsverfassungsgesetz 1952, im Mitbestimmungsergänzungsge- setz 1956 und im Mitbestimmungsgesetz 1976 berücksichtigt. Nach dem BetrVG 1952 erfolgt eine Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Konzernspitze, wenn diese selbst oder zusammen mit vertraglich beherrschten bzw. eingegliederten Tochtergesellschaften mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Ausschliesslich bei Beherrschung einer montanmitbestimmten Gesellschaft auf der Grundlage eines Organschaftsvertrages sieht das MitbestErgG 1956 ("Holding-Novelle") in der Spitze eines Montan-Konzernes eine paritätische Mitbestimmung (nach Art der Montan-Mitbestimmung) vor. Dagegen kommt das MitbestG 1976 in Unterordnungskonzernen jeder Art (faktische und vertragliche Beherrschung) zur Anwendung. Beträgt die Gesamtarbeitnehmerzahl eines solchen Konzerns mehr als 2000 und sind die sonstigen Anwendungsvoraussetzungen des MitbestG 1976 erfüllt, so ist in der Konzernspitze ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat einzurichten (§ 5 Abs. 1). An der Wahl der Arbeitnehmervertreter dieses Aufsichtsrats sind alle Beschäftigten des Konzerns aktiv und passiv beteiligt. Von der Einrichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrates in der Konzernspitze bleibt die Mitbestimmung in den Tochtergesellschaften grundsätzlich unberührt. Lediglich bestimmte Beteiligungsrechte der Konzernspitze gegenüber einer mitbestimmten Tochtergesellschaft bleiben alleine den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat der Obergesellschaft Vorbehalten (§32 MitbestG), um die befürchtete "Kumulierung" des Mitbestimmungseinflusses der Arbeitnehmer zu vermeiden. Bleibt die Konzernspitze mitbestimmungsfrei, so werden vom MitbestG 1976 sog. Teilkonzernspitzen fingiert. Dies ist etwa der Fall, wenn die Obergesellschaft als Personengesellschaft firmiert oder ihren Sitz im Ausland hat. Hier gilt dasjenige Unternehmen als Konzernspitze, das in der Konzernhierarchie der Obergesellschaft am nächsten steht und die Anwendungsvoraussetzungen (z.B. Rechtsform) erfüllt (§ 5 Abs. 3). Dort ist dann über die genannten Zurechnungsvorschriften ein mitbestimmter Aufsichtsrat einzurichten. Wie empirische Befunde zur Konzernmitbestimmung nach dem MitbestG 1976 zeigen, dominiert in der Praxis der Einheitsaspekt: Aufgrund eines nur geringen Mitbestimmungspotentials der Arbeitnehmer in der Spitze und in den Untergesellschaften bleibt der Vorstand der Konzernobergesellschaft relativ autonom. Dies gilt insb. für Unternehmen mit Teilkonzernregelung und hier wiederum besonders stark für mitbestimmte Tochtergesellschaften ausländischer multinationaler Unternehmen.

(2) Auf der betrieblichen Ebene besteht nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 die Möglichkeit, einen Konzernbetriebsrat einzu- richten (§§54ff.). Die Errichtung ist unabhängig von der Art der Konzernierung und der Rechtsform in Unterordnungskonzernen freigestellt; sie erfolgt auf Initiative und durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen. Die Zuständigkeiten des Konzernbetriebsrates beschränken sich auf solche Angelegenheiten, die mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Gesamtbetriebsräte fallen. Systematisch gewonnene empirische Befunde zum Konzernbetriebsrat liegen noch nicht vor. Seine wesentliche Bedeutung dürfte in der Ergänzung bzw. Unterstützung der Aufsichts- ratsmitbestimmung liegen.

Literatur: Richter, B., Der mitbestimmte Aktiengesellschaftskonzern, Köln 1983. Gerum, E.lSteinmann, H./Fees, W., Der mitbestimmte Aufsichtsrat, Stuttgart 1988. Emmerich, VJSonnenschein, Konzernrecht, 3. Aufl., München 1989. Teubner, G., Unitas Multiplex. Das Konzernrecht in der neuen Dezentralität der Unternehmensgruppen, in: ZGR, 20. Jg. (1991), S. 189 ff.

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