(Kreditkontrolle) 1. nach der Kreditprüfung einsetzende laufende Beobachtung des Kreditnehmers durch den Kreditgeber im Hinblick auf die gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen des Schuldners. Die Kontrolle kann sich auf einzelne Schuldner und auf Schuldnergruppen beziehen. Letztere werden untersucht, um typische Merkmale unzuverlässiger Kreditnehmergruppen ausfindig zu machen. Eine systematische Kreditkontrolle wird i. d. R. nur von Unternehmen, insb. von Banken vorgenommen. Die Kontrolle erfolgt meist periodisch. Kontrolliert wird insb., ob eine gewährte Kreditlinie eingehalten oder überzogen wird, ob Zins- und Tilgungszahlungen rechtzeitig eintreff en und ob die gegebenen Kreditsicherheiten weiterhin ausreichen. Bei grösseren Beträgen werden regelmässig auch alle wesentlichen der ursprünglichen Kreditentscheidung zugrundegelegten Informationen fortgeschrieben und überprüft (Analyse neuerer Jahresabschlüsse, Beobachtung der personellen Veränderungen, der Rechtsverhältnisse, Geschäftsgebarung des Kreditnehmers usw.). Bei Nicht- Banken besteht die Kreditkontrolle vielfach nur aus der Überwachung des rechtzeitigen Eingangs der aus Debitoren und Wechselforderungen erwarteten Zahlungen. 2. Kontrolle der Kreditgewährung von Kreditinstituten durch staatliche Institutionen, z.B. die Bankenaufsicht. Eine derartige Kreditkontrolle findet in der Bundesrepublik insb. aufgrund des Kreditwesengesetzes (KWG) statt. Danach ist die Gewährung von Krediten, die im Vergleich zum haftenden Eigenkapital als Grosskredite betrachtet werden, der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Diese leitet die Anzeige mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weiter. Die Beschlussfassung der Kreditinstitute über die Vergabe derartiger Grosskredite ist an besondere Bedingungen gebunden. Grosskredite dürfen z.B. nur in begrenztem Umfang vergeben werden (§§ 13, 13 a KWG). Ferner sind mehrmals jährlich der Bundesbank Millionenkredite anzuzeigen (§ 14 KWG). Für Organkredite (z.B. Kredite an Geschäftsleiter, Gesellschafter, Mitglieder des Aufsichtsorgans eines Kreditinstituts) bestehen besondere Beschlussfassungs-, Vergabe- und Anzeigepflichten (§§ 15, 16 KWG). Kreditinstitute müssen ferner der Bundesbank Monatsausweise einreichen, die von dieser an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit einer Stellungnahme weiterzuleiten sind (§ 25 KWG).
Kreditkontrolle
Banken stellen i. A. nicht nur eine einmalige Kreditwürdigkeitsprüfung vor der Kreditzusage an, sondern nehmen - um das Kreditrisiko weiterhin zu minimieren - nach Kreditzusage und -inanspruchnahme auch (laufende) Kreditüberwachungen vor, deren Intensität sich nach Kredithöhe, Bonität des Kreditnehmers u. a. richtet. Die Aufgabe der Kreditüberwachung besteht darin, evtl. Verschlechterungen der auf das Einzelengagement bezogenen Risikoposition einer Bank, die sowohl aus der negativen Entwicklung der Bonität des Kreditnehmers als auch aus einer Wertminderung der ihr zur Verfügung gestellten Sicherheiten resultieren können, zu erkennen und zu messen. Dabei kommt es insb. auf das frühzeitige Erkennen negativer Entwicklungen an, denn bei rechtzeitig erkannten Problemsituationen kann die Bank meist noch wirkungsvolle Massnahmen zur Abwendung drohender Verluste bzw. zur Verminderung der Kreditrisiken ergreifen. Das Schwergewicht der Kreditüberwachungsaktivitäten liegt i. A. auf der Prüfung folgender Bereiche: 1. Beobachtung der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kredit nehmenden Unternehmung; hierzu gehört auch die Beobachtung der Branchenentwicklung und des Konjunkturverlaufs; 2. Beobachtung anderer bemerkenswerter Faktoren, wie z. B. häufiger Wechsel im Management und die Änderung der Rechtsform der Unternehmung; 3. Beobachtung der Kreditsicherheiten hins. ihrer Wertentwicklung. Zu den wichtigsten Unterlagen für die Überwachung der wirtschaftlichen Verhältnisse Kredit nehmender Unternehmen gehören der Jahresabschluss, dessen originäre und derivative Informationen von den Banken im intertemporären Betriebsvergleich sowie im überbetrieblichen Branchenvergleich ausgewertet werden. Man kann die Kreditüberwa-chungs- und -kontrollverfahren der Banken als eine Art dauernder Kreditwürdigkeitsprüfung interpretieren, die in der Phase nach der Kreditinanspruchnahme als laufende Informationen über das Schicksal des vergebenen Kredits -und damit der Veränderung des Kreditrisikos - anzusehen ist und die - bei unterschiedlicher Intensität - vor allem in derPrüfungdervereinbarungsgem.Kreditverwendungund der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers im Zeitablauf besteht.
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