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Landwirtschaftsanpassungsgesetz

(LAG) hat die Volkskammer der ehemaligen DDR am 29.6. 1990 verabschiedet, um den bestehenden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) eine nach westdeutschem Gesellschaftsrecht zulässige Rechtsform zu ermöglichen. Dieses Gesetz wurde am 3.7. 1991 vom Deutschen Bundestag in wesentlichen Teilen novelliert. Nunmehr kann eine LPG in eine eingetragene Genossenschaft, Personengesellschaft (GbR, oHG, KG) oder Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) umgewandelt, durch Mitgliederbeschluss aber auch aufgelöst werden. LPG und andere kooperative Einrichtungen, die bis zum 31.12. 1991 in keine der genannten Rechtsformen umgewandelt wurden, sind kraft Gesetzes aufgelöst. Darüber hinaus hat jedes Mitglied einer LPG das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden, wobei ihm ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes seiner Beteiligung an der LPG zusteht. Die hierbei zu berücksichtigenden Werte umfassen neben dem Boden, der bislang immer noch im Eigentum der Mitglieder stand, die Inventarbeiträge, die Milchreferenzmenge und die Zuckerrübenkontingente. Der in allen Fällen notwendige Umwandlungsbeschluss muss insgesamt sieben Sachverhalte regeln: •   Namen (Firma) des neuen Unternehmens, •   Beteiligung der Mitglieder, •   Zahl, Art und Umfang der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte, die die Mitglieder erlangen sollen, •   Rechte der einzelnen Mitglieder, •   Rechtsform, •   Abfindungsangebot und •   bei Formwechsel in eine KG die Namen der Kommanditisten sowie des Betrages ihrer Einlage. Insgesamt geht es vorrangig darum, die rechtlichen Beziehungen zwischen der LPG und ihren Mitgliedern zu regeln. Der Grundtenor des Gesetzes ist darauf gerichtet, jedem einzelnen Mitglied die volle Verfügungsgewalt über sein persönliches Eigentum wiederzubeschaffen. Da die Anzahl der Mitglieder der alten LPG (= Arbeitskräfte) drastisch reduziert werden muss, besteht die Gefahr, dass es bei vielen LPG zu einem starken Abfluss der Abfindungsansprüche (Eigenkapitalabzug) kommt, der die weitere Existenzmöglichkeit der neuen Landwirtschaftsunternehmungen in Frage stellt, zumal eine Reihe von LPG noch Altschulden weitergibt. Trotz der Novellierung bleibt offen, wie in den neuen Bundesländern auf der Grundlage des LAG leistungsfähige marktwirtschaftliche Landwirtschaftsunternehmungen entstehen sollen.       

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