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Lombardpolitik

Teil der Geldpolitik. Mit ihr legt die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Refinanzierungspolitik die Bedingungen fest, zu denen die Geschäftsbanken zum Lombardsatz Darlehen in Zentralbankgeld gegen die Hergabe von Pfändern erhalten. Die Höhe des Lombardsatzes liegt i.d.R. um 1% über dem Diskontsatz (Diskontpolitik). Ein Lombardkredit soll nur für die kurzfristige Überbrückung eines Liquiditätsengpasses gewährt werden; er kann aus geldpolitischen Gründen eingeschränkt oder ganz ausgesetzt werden. Die Bundesbank gewährt bei geldpolitischem Bedarf nach Ankündigung auch Lombardkredite zu einem Sonderlombardsatz, der täglich geändert werden kann. Die Bereitschaft zum Gewähren eines solchen Sonder- lombardkredites kann täglich widerrufen werden. Die für Lombardkredite von der Bundesbank akzeptierten Pfänder sind in § 19 Abs. 1 Nr. 3 BBankG näher spezifizierte Wertpapiere und Schuldbuchforderungen. Die Beleihungsgrenzen sind im "Verzeichnis der bei der Deutschen Bundesbank beleihbaren Wertpapiere (Lombardverzeichnis)" aufgelistet. Wechsel, die nicht für Rediskontkredite verwendet werden können, sind auch kein Pfand im Rahmen der Lombardpolitik. Eine Ausnahme davon stellen allein die Solawechsel der AKA Ausfuhrkredit GmbH-Gesellschaft - im Rahmen des Plafonds A - und der GmbH zur Finanzierung von Industrieanlagen - im Rahmen des Plafonds I - dar; diese können zwar lombardiert (verpfändet), nicht aber auch diskontiert (verkauft) werden.   Literatur: Jarchow, H.-]., Theorie und Politik des Geldes, II: Geldmarkt, Bundesbank und geldpolitisches Instrumentarium, 6. Aufl., Göttingen 1992. Wollt A.,/Vogl, G., Geldpolitik, Stuttgart 1975.

bis Ende 1998 Zuständigkeit der -i Deutschen Bundesbank zur Festlegung und Veränderung der Bedingungen, zu denen sie - Lombardkredite gewährte. Die Lombardpolitik stellte ebenso wie die Diskontpolitik ein Instrument der Refinanzierungspolitik dar.

Für die kurzfristige Beleihung von Wertpapieren berechnete die Deutsche Bundesbank den Kreditinstituten einen Zinssatz, der als »Lombardsatz« bezeichnet wurde. Er war meistens an den Diskontsatz gekoppelt (höher als dieser) und im Rahmen der Kreditpolitik der Bundesbank ein Regulativ für die Geld- und Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft. Die Geldpolitik für die EU hat am 1.1.1999 die Europäische Zentralbank (EZB) übernommen.

Die Gesamtheit der Maßnah­men der Notenbank zur bewußten Gestaltung der Bedingungen, die darauf gerichtet sind, Kre­dite gegen Verpfändung von Werten zu gewäh­ren. Als lombardfähig gelten Waren, Edelmetalle, Effekten, Wechsel. Die Lombardpolitik besteht in der
· Veränderung des Lombardsatzes,
· Abgrenzung des lombardfähigen Materials,
· Festsetzung und Veränderung der Kreditfri­sten innerhalb der gesetzlichen Vorschriften,
· Veränderung der Beleihungsgrenze.

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