Urkunde, die das eigentliche Anteils- bzw. Forderungsrecht von Wertpapieren verbrieft. Nur Mantel und Bogen bilden das vollständige Wertpapier.
(1) Bei Wertpapieren: Bezeichnung für die gefaltete Doppelseite der (eigentlichen) Wertpapierurkunde im Unterschied zum Bogen und Erneuerungsschein. In ihm ist bei Aktien und Kuxen das Mitgliedschaftsrecht, bei Anleihen das Forderungsrecht und bei Investmentanteilen das Miteigentumsrecht als Hauptrecht verbrieft. Zusammen mit dem Bogen stellt der Mantel die Urkunde der Wertpapiere dar; nur beide zusammen sind verkäuflich.
(2) Bei Gesellschaften: sämtliche Anteile einer Aktiengesellschaft, bergrechtlichen Gewerkschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die noch keine Geschäfte betreibt bzw. nicht mehr tätig ist oder sich in Liquidation befindet.
Die Urkunde, die bei einem effektiven Stück einer Effekte den Hauptanspruch verbrieft, also die Beteiligung bei einer Aktie oder die Forderung bei einer Schuldverschreibung.
1. Bestandteil einer Aktie. 2. Bestandteil eines Pfandbriefs oder einer Schuldverschreibung. Der Mantel ist die Urkunde, die den eigentlichen, schuldrechtlichen Anspruch auf den Zins verbrieft (Nennwert, Zinssatz). Zum Mantel gehört der Zinsscheinbogen. 3. bei einer Kapitalgesellschaft die Gesamtheit aller Anteilsrechte, die ohne den eigentlichen Geschäftsbetrieb (Betrieb) ver- oder gekauft werden kann. Durch Mantelkauf kann eine Neugründung im Sinne des Handelsrechts umgangen werden (Kostenersparnis, Vermeiden einer besonderen Konzession), die alte Firma kann weitergeführt werden.
Wertpapierurkunde, z. B. der Aktie oder Anleihe; wird in der Regel durch den Bogen ergänzt.
ist bei einem effektiven Stück das eigentliche Wertpapier, das heisst die Urkunde, die beispielsweise bei einer Teilschuldverschreibung das Recht auf Rückzahlung des überlassenen Geldbetrages verkörpert. Siehe auch Bogen und Zinsschein.
Aktien und Anleihen sind mit einem Kuponbogen mit anhängendem Talon (Erneuerungsschein) ausgestattet. Mit Mantel bezeichnet man die eigentliche Aktien- oder Obligationsurkunde.
Siehe auch: Kupon, Talon
Bez. f. d. Teil einer Wertpapierurkunde, der das Hauptrecht verbrieft; z. B. bei Aktien das Mitgliedschaftsrecht, bei Schuldverschreibungen das Forderungsrecht, bei Investmentzertifikaten das Miteigentumsrecht. Der M. ist die gefaltete Doppelseite der „eigentlichen" Wertpapierurkunde. Beigefügt ist der Bogen (mit Coupons und Talon), in dem die Nebenrechte verbrieft sind; z. B. das Recht auf Gewinnanteile (Dividenden) bei Aktien, des Recht auf Zinszahlungen bei Schuldverschreibungen, das Recht auf Ertragsanteile bei Investmentzertifikaten.
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