bestehen, wenn ein Gebietsansässiger mit mehr als 20% der Anteile oder Stimmrechte an einem gebietsfremden Unternehmen beteiligt ist, wenn mehr als 20% der Anteile oder Stimmrechte an einem gebietsfremden Unternehmen einem von einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind (Tochtergesellschaft) und wenn das Vermögen in gebietsfremden Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten angelegt ist. Die Meldepflicht entfällt, wenn die Bilanzsumme der gebietsfremden Unternehmen oder das Betriebsvermögen der gebietsfremden Zweigstelle/Betriebsstätte 1 Million DEM nicht überschreitet oder soweit entsprechende Unterlagen, die zur Erfüllung der Meldepflicht benötigt werden, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind. Vermögensmeldungen müssen einmal jährlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder nach dem Stand des 31. Dezember über die zuständige Landeszentralbank der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck «Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten» (Anlage K3 zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV)) in doppelter Ausfertigung erstattet werden. Die Meldungen bestehen in der Regel aus zusammengezogenen Bilanzpositionen der gebietsfremden Unternehmen. Meldepflichtig ist immer jener Gebietsansässige, dem das Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges gebietsfremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Gebietsansässigen zuzurechnen ist. Hält er die Anteile für Rechnung eines Dritten, so ist dessen Meldepflicht maßgeblich. Die entsprechenden Daten fließen in die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank «Kapitalverkehr mit dem Ausland» ein.
Vorhergehender Fachbegriff: Meldevordrucke im Außenwirtschaftsverkehr | Nächster Fachbegriff: Meldevorschriften für Zahlungen im Transithandel
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|