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Meldevorschriften im Leistungsverkehr

Im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) können durch die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Meldepflichten für bestimmte Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr erlassen werden, die Forderungen und Verbindlichkeiten, Vermögensanlagen und Zahlungsvorgänge sowie die Angabe des jeweiligen Rechtsgrundes betreffen. Ihre Zulässigkeit erstreckt sich im Rahmen der Erforderlichkeit auf folgende Bereiche:
Feststellung, ob Voraussetzungen für eine Aufhebung, Erleichterung oder Anordnungen von Beschränkungen vorliegen;
laufende Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland;
Gewährleistung der Wahrnehmung der außenwirtschaftlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland;
Erfüllung der Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen;
Durchführung und Einhaltung der Depotpflicht nach dem AWG;
- Meldung des Bestandes und des Vermögens ausgewählter Positionen Gebietsansässiger in fremden
Wirtschaftsgebieten und Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet;
- Meldung der Vornahme von Rechtsgeschäften oder Handlungen, die sich auf Waren und Technologien im kerntechnischen, biologischen und chemischen Bereich (Teil I. der Ausfuhrliste) beziehen.
Im Dienstleistungsverkehr bestehen zur Zeit Meldepflichten:
bei Vorführungs-, Video- und Senderechten, wenn Lizenzabgaben oder Lizenzerlöse aus Verträgen mit Gebietsfremden anfallen. Betroffen sind Vorführungs- oder Senderechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen (Abspieldauer von mindestens 45 Minuten);
im Braugewerbe, wenn Gebietsansässige Gebietsfremden Rechte einräumen, das in fremden Wirtschaftsgebieten produzierte Brauereiprodukt mit einer im Inland üblichen Bezeichnung oder Ausstattung zu vertreiben, wodurch eine Verwechslungsgefahr mit inländischen Produkten entstehen kann. Gleiches gilt für die Einbringung von Vertriebsrechten in Unternehmen in fremden Wirtschaftsgebieten.
Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft (BAW).

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