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Negativklausel

auch Negativerklärung. Negativklausel ist die Verpflichtung eines Schuldners gegenüber dem Gläubiger, Vermögenswerte (Vermögen), insbesondere Grundbesitz, nicht zu veräußern, zu belasten oder Dritten als Sicherheit zu stellen. Die Negativklausel wird auch als Erklärung gegenüber der -.Bank während der Inanspruchnahme von Bankkrediten gefordert.

Siehe: Negativerklärung

Mit einer Negativklausel verpflichtet sich ein Schuldner beispielsweise, während der Laufzeit einer nicht besicherten Anleihe keine weiteren Emissionen mit dinglichen Sicherheiten aufzulegen.

(Negativerklärung, Negativrevers) Erklärung des Kreditnehmers gegenüber dem Kreditgeber, seine unbelasteten Vermögensteile auch zukünftig nicht zugunsten etwaiger anderer Kreditgeber zu belasten. Bisweilen wird auch in der Negativklausel vereinbart bzw. erklärt, diese Vermögensteile nicht zu verändern und nicht zu veräussern. Das Anwendungsgebiet liegt hauptsächlich bei Hypothekarkrediten hinsichtlich des noch nicht belasteten Grundbesitzes oder bei Investitionskrediten hinsichtlich noch nicht sicherungsübereigneter Maschinen.

Siehe: Negativerklärung

Mit dieser verpflichtet sich der Emittent einer Anleihe, während der gesamten Laufzeit keine Sicherheiten (z. B. Pfandrechte auf Vermögenswerte) zu stellen (gewähren), ohne an diesen (oder gleichwertigen Sicherheiten) nicht gleichzeitig und im gleichen Rang auch die Anleihegläubiger teilnehmen zu lassen.

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