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Patent

Schutzrecht auf technische Erfindungen, das dem Inhaber ein alleiniges Nutzungsrecht zubilligt und ihm das Recht auf Lizenzvergabe (- Lizenz) einräumt. Der dahinter stehende Grundsatz ist der Schutz der Erfinderpersönlichkeit und des geistigen Eigentums. Daneben soll auch der technische Fortschritt durch Nachahmung und Weiterentwicklung im Forschungsund Substitutionswettbewerb angeregt werden. Andererseits bedeutet der Patentschutz von maximal 20 Jahren auch eine gewisse Einschränkung des Wettbewerbs.

Ein Rechtsbegriff. Durch ein Patent wird ein (rechtlicher) Schutz gegen Nachahmung einer technischen Innovation erteilt.


ausschließliches Recht zum Gebrauch einer Erfindung des Patentinhabers. Das Patent wird für Erfindungen, die eine gewerbliche Verwendung erlauben, nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder gesetzeswidrig sind, vom Patentamt durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt erteilt. Kosten für Patente: Patent- und Lizenzkosten.

(engl. patent, licence) Erfindungen neuer Produkte oder neuer Herstellungsverfahren können durch ein Patent (von lat. patens = offener Brief) geschützt werden, das schriftlich beim Deutschen Patentamt in München beantragt werden muss. Ein Patent setzt die Patentfähigkeit einer Erfindung voraus; andernfalls kann sie nur als Gebrauchsmuster geschützt werden. Soweit eine schutzwürdige Erfindung vorliegt, wird gegen eine jährlich zu leistende Gebühr das Patent erteilt. Sein Inhaber hat dann für höchstens 20 Jahre das Recht, die patentierte Er findung ausschließlich wirtschaftlich zu verwerten (siehe auch Lizenz). Das ausschließliche Nutzungsrecht kann der Patentinhaber ganz oder zum Teil durch einen Lizenzvertrag auf andere Personen übertragen. Einzelheiten sind im Patentgesetz geregelt. Patente sind immaterielle Vermögensgegenstände, die auf der Aktivseite der Bilanz (Aktiva) ausgewiesen werden, sofern sie entgeltlich erworben wurden.

ist die Befugnis, die der Staat einem Erfinder zuspricht, seine Erfindung ausschließlich, jedoch auf Zeit (18 Jahre) beschränkt, zu nutzen. Das Patent berechtigt den Inhaber als einzigen, den Gegenstand der Erfindung herzustellen und in Verkehr zu bringen. Der Erfinder seinerseits kann eine Lizenz vergeben. Die Erteilung eines Patents setzt die Patentfähigkeit der Erfindung voraus (Neuheit, aus Erfindung hervorgegangen, gewerbliche Verwertung möglich), anderenfalls ist nur Schutz als •Gebrauchsmuster möglich. Patente, die vom Internationalen Patentamt erteilt werden, gelten auch im Ausland.

das vom Staat einem Erfinder ausschliesslich erteilte, zeitlich begrenzte Recht, eine Erfindung (Invention) gewerbsmässig zu benutzen (§ 9 PatG). Patente werden für neue Erfindungen erteilt, die eine gewerbliche Verwertung gestatten (Patentfähigkeit).

Gewerbliches Schutzrecht, das nach Prüfung durch die jeweiligen nationalen Patentämter für neue technische Erfindungen und Verfahren erteilt wird. Siehe auch   Gewerblicher Rechtschutz.

vom Staat für bestimmte Erfindungen verlie­henes ausschließliches Recht zur Benutzung und gewerblichen Verwertung der patentier­ten Erfindungen. Patentfähige Innovationen müssen das Gebiet der Technik betreffen, wobei das BGH Technik definiert als eine „Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Er­reichung eines kausal übersehbaren Erfolgs“. Gem. § 1 PatG muss eine Erfindung neu und gewerblich anwendbar sein sowie auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Diese Bedingungen werden als materielle Schutz­voraussetzungen bezeichnet. § 9 PatG unter­scheidet zwei Patentkategorien: die Erzeug­nispatente, zu denen Sach-, Stoff-, Vor- richtungs- und Anordnungspatente zählen, und die unter dem Begriff Verfahrenspatente subsumierten Patente für Herstellungs- und Arbeitsverfahren. Patentschutz wird mit dem erfolgreichen Abschluß des Patenterteilungsverfahrens er­langt. Basis dafür ist das Patentrecht als Teil des Wettbewerbsrechts, zu dem auch der Kennzeichenschutz, das Ge­schmacksmuster- sowie das Gebrauchs­musterrecht gehören. Letzteres schützt wie das Patentrecht technische Erfindungen. Ge­brauchsmuster und Patent werden techni­sche Schutzrechte genannt. Ein Patent gibt dem Erfinder ausschließliche Rechte an der Erfindung für eine befristete Zeit. Bei einem Erzeugnispatent dürfen Drit­te das geschützte Erzeugnis nur mit Zustim­mung des Patentinhabers hersteilen, anbie­ten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen. Geschützt ist der Patentge­genstand einschließlich aller Herstellungs­und Verwendungsmöglichkeiten. Beim Ver­fahrenspatent dürfen Dritte das geschützte Verfahren nicht ohne Zustimmung des Pa­tentinhabers an wenden, zur Anwendung an­bieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen. Das Patent bietet temporären Schutz vor Imitation als Belohnung für den Erfinder. Dieser Schutz beeinflußt die Wett­bewerbssituation für den Patentinhaber in der Weise, dass er seine Marktposition durch das Patent sichern oder ausbauen kann. Das Patent ist somit Instrument zur Sicherung akquisitorischer Potentiale und damit zu­gleich ein Marketinginstrument (Patent­politik).             

Literatur:  Bernhardt, W.; Kraßer, R., Lehrbuch des Patentrechts,
4. Aufl., München 1986.

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