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Patentbewertung

kann nach indirekten oder direkten Verfahren erfolgen. Die indirekte Bewertung knüpft an beobachtbaren Verhaltensweisen der Patentinhaber an und wird hieraus — rationales Verhalten unterstellend — begründet. In. der Häufigkeit der kostenpflichtigen Fortführung der Gültigkeit des Patents innerhalb seiner maximalen Laufzeit wird z.B. ein indirekter Bewertungsmassstab gesehen, der allerdings nur eine Wertuntergrenze beschreibt. Für die Bundesrepublik ist zu beachten, dass die Aufwendungen für eine Anmeldung und der Antrag auf Recherchen durch das Patentamt bei Kleinunternehmen eher ein Ausdruck rationalen Verhaltens bei der Informationsbeschaffung über den Stand des Wissens sind, als dass darin schon beim Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung vorhandenes subjektiv neues Wissen zum Ausdruck kommt. Die direkte Bewertung erfordert eine Ertragswertberechnung. Sie bezieht die Vermarktung der Erfindung in den Kalkül ein (Patentverwertung), macht also einen weiten Sprung zur erfolgreichen Innovation, womit allerdings neue Fehlerquellen auftreten können. Denn immerhin werden fünf Jahre nach ihrer Erteilung 34% der Patente nicht wirtschaftlich genutzt. Die Unterschiedlichkeit dieses Prozentsatzes in Abhängigkeit von. der Unternehmensgrösse muss evtl. das Argument einer unterschiedlichen Anmeldestrategie von Klein- und Grossunternehmen berücksichtigen. Der Wert eines Patents stellt immaterielles Vermögen dar und ist bilanziell entsprechend zu behandeln, d. h. nur aktivierungsfähig, wenn entgeltlich von Dritten erworben.    Literatur: Grefermann, K. u. a., Patentwesen und technischer Fortschritt, Teil I, Göttingen 1974.  

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