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Preisangabenverordnung (PangV)

Kreditinstitute sind gem. § 4, Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz bei Kreditangeboten an Privatpersonen verpflichtet, den effektiven Jahreszins nach der PangV anzugeben. Dieser Zinssatz bezieht neben dem Nominalzinssatz alle weiteren preisbestimmenden Faktoren, die während des vereinbarten Kreditverlaufs anfallen — wie z.B. Bearbeitungsgebühren, Bereitstellungsprovisionen und ein etwaiges Damnum — in die Berechnung ein. Die Ermittlung des anfänglichen Effektivzinses basiert auf der Internen Zinsfußmethode. Unter der Annahme eines normalen Verlaufs des Kreditvertrages erlaubt der Effektivzins sinnvollere Preisvergleiche zwischen verschiedenen Kreditangeboten, als dies auf der Basis von Nominalzinssätzen möglich wäre.

Preisangabenverordnung (PAngV) Jeder kann Geld sparen, wenn er Preise vergleicht. Vergleiche können aber nur angestellt werden, wenn die Unternehmen auch jeweils angeben, was ihre Produkte kosten (Preisauszeichnung). Um Vergleiche zu ermöglichen, hat der Staat in der PAngV z. B. Folgendes bestimmt: Jeder, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen an Letztverbraucher verkauft (so z. B. Feinkosthändler Murks an seinen Kunden Schlaumann) oder unter Angaben von Preisen gegenüber Letztverbrauchern für seine Waren und Dienstleistungen wirbt (so z. B. Murks mit seinen Werbespots im Lokalradio), muss bei seinen Angeboten Endpreise angeben. Die Banken müssen bei Krediten die Gesamtkosten als Effektivzins angeben (bei Änderung von Zins oder anderen Kreditkosten in der Kreditlaufzeit: anfänglich effektiver Jahreszins). Jeder kennt die großen Schilder der Tankstellen, auf denen die Kraftstoffpreise angegeben werden. Dies tun die Tankstellen nicht aus Dienst am Kunden. Es ist vielmehr ihre Pflicht. Wer Dienstleistungen anbietet (z. B. der Friseur), muss in seinem Geschäft oder in seinen Schaufenstern ein Preisverzeichnis aushängen.

Kurzbezeichnung für Verordnung zur Regelung der Preisangaben. Abk.: PAngV. Rechtsverordnung zur Regelung der Preisangaben. Sie stellt auch Banken unter die Verpflichtung zur öffentlichen Angabe ihrer Preise. Dabei werden detaillierte Angaben hins. der Bez. von Preisen und Preisbestandteilen (Preiszusammensetzung) für Bankleistungen, einzubeziehender Grössen, Berechnungsmethoden sowie weiterelnformationen verlangt.

Preisauszeichnung

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