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Prüfungsbericht

schriftliche Berichterstattung des Prüfers über Verlauf und Ergebnis der Prüfung (Prüfungsergebnis). Der Prüfungsbericht erfüllt grundsätzlich folgende Funktionen: (1)     Nachweis über die Erfüllung des Prüfungsauftrags, (2)     Mitteilung des Prüfungsergebnisses, (3)     Begründung des Prüfungsurteils, Der Prüfungsbericht muss den allgemeinen Berichtsgrundsätzen genügen, d. h. über das Prüfungsergebnis muss vollständig, wahrheitsgetreu und mit der gebotenen Klarheit schriftlich berichtet werden (Fachgutachten 2/1988: Grundsätze ordnungsmässiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen). Inhalt und Form des Prüfungsberichts sind bei gesetzlichen Prüfungen fest vorgeschrieben. Wirtschaftsprüfer und —vereidigte Buchprüfer sind auch bei —freien Prüfungen zur Einhaltung der berufsständischen Vorschriften verpflichtet. Der Prüfungsbericht hat als Mindestinhalt folgende Elemente zu enthalten (§ 321 HGB): (1)     Feststellung, ob Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, (2)     Feststellung, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben, (3)     Aufgliederung und ausreichende Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses, (4)     Darlegung und ausreichende Erläuterung von nachteiligen Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr, (5)     Darlegung und ausreichende Erläuterung von Verlusten, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflusst haben, (6)     Bericht über Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, sowie (7)     Bericht über Tatsachen, die schwerwiegende Verstösse des Vorstands gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. Die unter (6) und (7) angeführte Berichterstattung, auch als nach innen gerichtete Redepflicht bezeichnet, verpflichtet den Prüfer, nicht zu schweigen, wenn bei der Abschlussprüfung schwerwiegende Tatsachen bekannt werden. Der Prüfungsbericht ist den gesetzlichen Vertretern vorzulegen. Die Präsentation der Prüfungsergebnisse ist an keine bestimmte Form gebunden. Als zweckmässig hat sich namentlich bei umfangreichen Prüfungen eine Untergliederung in Hauptteil, Anhang und Anlagen erwiesen. Der Hauptteil enthält die wesentlichen Feststellungen und Auswertungen der Prüfung. Im Anhang werden Erläuterungen zu den einzelnen Posten des Jahresabschlusses wiedergegeben. Als Anlagen werden regelmässig der Jahresabschluss selbst, grössere Tabellenwerke sowie die allgemeinen Auftragsbedingungen aufgeführt.                                                                          Literatur: Institut der Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), Die Fachgutachten und Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer auf dem Gebiete der Rechnungslegung und Prüfung, Fachgutachten 2/ 1988: Grundsätze ordnungsmässiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen, Düsseldorf 1982/91.

schriftlicher Ergebnisbericht eines Prüfers über das Prüfungsergebnis, z. B. Prüfung des Jahresabschlusses durch den Wirtschaftsprüfer.

Gem. § 321 HGB hat der Abschlußprüfer bei Pflichtprüfungen schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen zu berichten. Dieser Bericht zielt auf die vollständige und zutreffende Unterrichtung der Adressaten über das Ergebnis der Prüfung. Da der Abschlußprüfer unabhängig von dem geprüften Unternehmen und seiner Leitung ist, kommt seinem Bericht bei der Überwachung der Unternehmensführung besondere Bedeutung zu. Er muß auch angeben, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaft alle verlangten Aufklärungen und Nachweise gegeben haben. Gem. § 298 Abs. 3 HGB kann der Prüfungsbericht über den Einzel- und den Konzernabschluß zusammengefaßt werden, wenn der Konzernanhang und der Anhang der Konzernmutter zusammengefaßt wurden und der Konzernabschluß und der Jahresabschluß der Mutter gemeinsam offengelegt werden. Ein solcher Bericht muß alle Angaben enthalten, die bei getrennter Berichterstattung erforderlich gewesen wären.

Der Prüfungsbericht ist die schriftliche Berichterstattung des Prüfers über Verlauf und Ergebnis einer Prüfung.
1. Aufgaben des PrüfungsberichtsDie Aufgaben des Prüfungsberichts sind abhängig von dem speziellen Prüfungsauftrag. Unabhängig von dem speziellen Prüfungsauftrag muß der PrüfungsberichtGrundsätzlich folgende Funktionen erfüllen:
1. Begründung des Prüfungsurteils.
Mitteilung über die festgestellten Sachverhalte und Tatbestände.
Nachweis über die Erfüllung des Prüfungsauftrages (Rechenschaftsfunktion).
2. Allgemeine BerichtsGrund sätzeÜber das Ergebnis einer Prüfungist schriftlich im Prüfungsbericht, und zwar vollständig, wahrheitsgetreu und klar, zu berichten.
Grund satz der Vollständigkeit »Der Grund satz der Vollständigkeit verlangt, daß im Prüfungsbericht alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen geforderten Feststellungen zu treffen sind und daß darüber zu berichten ist, welche wesentlichen Tatsachen die Prüfung erbracht hat« (FG 2/1977.
b). Grund satz der Wahrheit »Der Grund satz der Wahrheit besagt, daß der Inhalt des Prüfungsberichts nach der Überzeugung des Abschlußprüfers den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht« (FG 2/1977b). Grund satz der Klarheit
»Der Grund satz der Klarheit gebietet eine verständliche und eindeutige Darlegung« (FG 2/1977. b).
3. Form und Inhalt des Prüfungsberichts
Form und Inhalt des Prüfungsberichts sind abhängig von dem speziellen Prüfungsauftrag und der Art der Prüfung. Je umfangreicher und ausgeprägter Vorschriften für (gesetzliche) Prüfungen bestehen, desto eher bestehen gleichzeitig Vorschriften über den Prüfungsbericht, und zwar in Gesetzen, in berufsständischen Vorschriften und in der Literatur. Bei (freiwilligen) Prüfungen bestehen i. d. R. keine Vorschriften über den Prüfungsbericht. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften folgen jedoch auch in diesen Fällen ihren berufsüblichen Bestimmungen, die in Anlehnung an die Vorschriften über den aktienrechtlichen Prüfungsbericht entwickelt wurden (FG 2/1977). 914
Prüfungsbericht4. Der aktienrechtliche Prüfungsbericht4. 1 Mindestinhalt des aktienrechtlichen Prüfungsberichts Der aktienrechtliche Prüfungsbericht muß nach den zwingenden Vorschriften des § 166 AktG 1965 folgende sog. Pflichtfeststellungen enthalten:
Feststellung, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Feststellung, ob der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat.
Aufgliederung und ausreichende Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses.
Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können.
Tatsachen, die schwerwiegende Verstöße des Vorstands gegen Gesetz oder Satzung erkennen lassen. Über die in4. und 5. aufgeführten Pflichtfeststellungen ist nur dann zu berichten, wenn die Abschlußprüfer die Tatsachen bei »Wahrnehmung ihrer Aufgaben« festgestellt haben (vgl. Redepflicht). Zu dem Mindestinhalt des aktienrechtlichen Prüfungsberichts gehören außerdem die Aufnahme des Bestätigungsvermerks in den Prüfungsbericht (§ 167 Abs. 3 S. 2 AktG 1965) sowie die Unterzeichnung des Berichts durch die Abschlußprüfer (§ 166 Abs. 3 AktG). 4. 2. Aufbau und Gliederung des aktienrechtlichen Prüfungsberichts Da gesetzliche Vorschriften über den formellen Aufbau des Prüfungsberichts fehlen, wird die Gliederung des Prüfungsberichts dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlußprüfers überlassen. In der Praxis des wirtschaftsprüfen-den Berufsstandes hat sich jedoch eine (fast berufsübliche) Gliederung in Hauptteil, Anhang und Anlagen durchgesetzt. Im Hauptteil sind die wichtigsten Feststellungen über die Prüfung und insbesondere über die Ergebnisse der Prüfung enthalten. Im Anhang sind Einzelangaben zur Prüfung enthalten, insbesondere die Aufgliederung und Erläuterung der Posten des Jahresabschlusses. Ein besonderer Anhang ist immer dann empfehlenswert, wenn der Hauptteil wegen des Datenmaterials zu umfangreich wird. Im Prüfungsbericht kleinerer Gesellschaften wird dagegen häufig nicht zwischen Hauptteil und Anhang unterschieden. In den Anlagen werden die Bilanz, die Gewinn und Verlustrechnung, teilweise auch der Bericht des Vorstandes und die Allgemeinen Auftragsbedingungen aufgenommen. Beispiel für die Gliederung des aktienrechtlichen Prüfungsberichts:
Inhaltsverzeichnis
A. Hauptteil
I. Prüfungsauftrag II. Durchführung der Prüfung
Rechnungswesen
Aufklärungen und Nachweise
V. Rechtliche Verhältnisse VI. Wirtschaftliche Verhältnisse VII. Verhältnisse bei verbundenen Unternehmen
Prüfungsergebnis
VIII. Zusammenfassende Würdigung des Jahresabschlusses zum. . .
Ertragslage
Vermögenslage
Finanzlage IX. Geschäftsbericht
X. Prüfungsergebnis und Bestätigungsvermerk
B. Anhang
Erläuterung des Jahresabschlusses zum. . . I. Bilanz
Aktiva
Passiva
II. Gewinn und Verlustrechnung
C. Anlagen
Bilanz zum. . .
Gewinn und Verlustrechnung für die Zeit vom. . . bis. . .
Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr 19. .
Sonstige Anlagen, z. B. Zusammensetzung der Vorräte, Zusammensetzung der Umsatzerlöse (Inland, Ausland, Sparten), Jahresabschlüsse verbund ener Unternehmen
Allgemeine Auftragsbedingungen. 4. 3. Adressaten des aktienrechtlichen Prüfungsberich ts Adressaten des aktienrechtlichen Prüfungsberichts sind der Vorstand und der Aufsichtsrat der geprüften Gesellschaft. Die Abschlußprüfer haben den Prüfungsbericht dem Vorstand vorzulegen (§ 166 Abs. 3 AktG). Der Vorstand hat unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Abschlußprüfer den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht und den Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorzulegen (§ 170 Abs. 1 AktG 1965).
Die » Hauptversammlung, das Registergericht, Aktionäre oder sonstige Interessenten haben keinen rechtlichen Anspruch auf Vorlage des Prüfungsberichts. Für den Vorstand ist es jedoch eine Frage des Ermessens, ob er den Prüfungsbericht Interessenten vorlegen will.

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