Im nach dem Improvement project überarbeiteten IAS 38 ist nur noch die Erwerbsmethode als Konsolidierungmethode zulässig (keine Interessenzusammenführungsmethode, wie auch in US-GAAP nicht mehr). Die Erwerbsmethode ist dabei wiederum nur in Form der Neubewertungsmethode (nicht mehr wahlweise der Buchwertmethode) zulässig - sog. Purchase Accounting.
Hierbei ist zu beachten: Vollständige Aufdeckung aller stillen Reserven (=100%) - auch bei geringerer Beteiligungsquote. Daher führt das zu einer Erhöhung des Minderheitenanteils im EK.
Dabei muss der Goodwill bei der Erstkonsolidierung auf einzelne zahlungsmittelgenerierende Einheiten (ZGE oder auch cash generating units CGU), d.h. den niedersten Ebenen im Unternehmen für die Renditekennzahlen erhoben werden, zugeordnet werden - Einzelbewertungsprinzip.
Die Ermittlung der Zahlungsströme pro ZGE und die damit vorherige Definition einer ZGE ist mit das Schwierigste bei diesem Prozess. Hilfe bieten die kleinsten Reporting-Einheiten eines Unternehmen, die als ZGE dienen können. Allerdings führt in Folge eine Änderung der Berichtsstruktur auch zu einer Änderung der Goodwill-Aufteilung!
Der evtl. auszuweisende Goodwill repräsentiert dabei nicht-einzel-bilanzierungsfähige immaterielle Vermögenswerte, die den Kaufpreis über den Nettobuchwert begründen, wie Kundenbeziehungen, Marke, oder Synergieeffekte, etc.
Um den Goodwill möglichst gering zu halten, wird im IFRS 3 im Rahmen der sog. Purchase Price Allocation angenommen, dass eine zuverlässige Bestimmbarkeit der AK gegeben ist. Daher verfoglt das Prinzip der Purchase Price Allocation, alles zu bilanzieren, was tatsächlich erworben wurde. So wird der Goodwill zwangsläufig möglichst gering gehalten.
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