Unternehmen stehen zum Schutz von Innovationen gesetzlich normierte Schutzrechte zur Verfügung, so:
- Patente
- Gebrauchsmuster
- Geschmacksmuster
- Warenzeichen
- Urheberrechte.
Diese Schutzrechte unterscheiden sich hinsichtlich der Anforderungen für eine amtliche Anmeldung, des Schutzumfanges und der maximalen Schutzdauer. Das Patent ist das weitgehendste Schutzrecht für Produkt- und Verfahrensinnovationen, die einen beachtlichen Fortschritt hinsichtlich des bisherigen Standes der Technik aufweisen. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre.
Durch das Gebrauchsmustergesetz vom 28. August 1986 (letzte Änderung am 1. November 1998) werden kleinere technische Erfindungen geschützt. Der Gebrauchsmusterschutz bezieht sich nur auf Produktinnovationen, d.h. auf Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände sowie deren Teile, die sich durch eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schaltung auszeichnen. Es handelt sich um einen Schutz von Gegenständen, die den Gebrauchswert erhöhen. Entdeckungen wie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für schriftliche Tätigkeiten wie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen können keinen Gebrauchsmusterschutz erwerben, ebenso keinen Patentschutz (§ 1 Abs. 2 GebrMG; § 1 Abs. 2 PatG). An die Erteilung eines Gebrauchsmusterschutzes werden erheblich geringere Anforderungen erhoben als bei der Patentvergabe. Der Gebrauchsmusterschutz ist zunächst auf drei Jahre begrenzt. Nach einer ersten Verlängerung um drei Jahre kann er um jeweils zwei Jahre bis auf höchstens zehn Jahre verlängert werden (§ 23 GebrMG). Diese Erweiterung der Schutzdauer brachte die Änderung des Gebrauchsmustergesetzes durch das Gesetz zur Stärkung des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie (PrPG) vom 7. März 1990 mit sich.
Schutzgegenstand des Geschmacksmusterrechts sind nach einer Definition des Bundesgerichtshofes »... Färb- und Formgestaltungen, die bestimmt und geeignet sind, das geschmackliche Empfinden eines Betrachters, insbesondere seinen Formensinn anzusprechen, und die deshalb dem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, wenn sich in ihnen eine eigenpersönliche Leistung verkörpert, die über das Landläufige, Alltägliche, dem Durchschnittskönnen eines Mustergestalters Entsprechende hinausgeht und nicht den Rang eines Kunstwerks zu erreichen braucht.« Nicht jede Gestaltung ist für den erstrebten Schutz geeignet; nicht jedes Muster oder Modell kann ein Geschmacksmuster werden, sondern »... nur neue und eigentümliche Erzeugnisse ...«(§ 1 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz). Der Schutz dauert fünf Jahre; die Schutzdauer kann nach § 9 Abs. 2 um jeweils fünf Jahre oder ein Mehrfaches davon, bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Ziel des Warenzeichengesetzes (Warenzeichen) ist es, Wort und/oder Bildzeichen, die in die Zeichenrolle des Patentamtes eingetragen sind, zur Unterscheidung von Waren anderer Wettbewerber zu schützen (vgl. § 2 Warenzeichengesetz).
Das Urheberrecht bezieht sich auf persönliche geistige Schöpfungen in den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst; es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 Urheberrechtsgesetz).
Die gewerblichen Schutzrechte schließen sich nicht gegenseitig aus; sie können zum Zweck des optimalen Schutzes einer Innovation kombiniert werden.
Sammelbezeichnung fi.ir Rechtspositionen bei Patenten, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Warenzeichen und Marken (siehe auch Markenrechte). Diese beinhalten innerhalb der jeweiligen nationalen Rechtsordnung einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Verletzer dieser Schutzrechte. Der Inhaber der Schutzrechte kann diese, ebenso wie das Know-How im Rahmen von Lizenzgeschäften vermarkten. Siehe auch Gewerblicher Rechtschutz.
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