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Selbstbeschränkungsabkommen

(orderly market agreement, voluntary export restraint agreement) zu den —nicht-tarifären Handelshemmnissen zählende freiwillige Form mengen- oder wertmässiger —Ausfuhrkontingente durch das Exportland, die durch. bilateralen —Handelsvertrag mit ausgewählten Importländern vereinbart wird. Die vertraglich geregelte Selbstbeschränkung behindert den  Welthandel weniger als ein zeitlich unbegrenztes Einfuhrkontingent, da sie i. d. R. auf wenige Handelsländer begrenzt bleibt. Allerdings ist es schwierig, alle potentiellen Lieferländer einzubeziehen, da in Erwartung erheblicher Preisunterschiede ein Dreieckshandel über "Umgehungsländer", die nicht in das Abkommen einbezogen sind, lukrativ wird. Wird eine bilaterale freiwillige Exportbeschränkung wirksam, so fliesst der Exportstrom übermässig stark in die noch "offenen" Importländer und bewirkt dort u. U. Abwehrreaktionen. Zudem setzt eine strenge Einhaltung der Selbstbeschränkungsabkommen in den Lieferländern bürokratische Kontrollen voraus. Im Vergleich zur Hinnahme eines Importzolls partizipiert der Exporteur an dem durch seine Selbstbeschränkung verursachten Preisanstieg im Importland. Sein Erlösverlust wird durch diese "Rente der Exportbeschränkung" zumindest teilweise kompensiert. Hierdurch wird die Selbstbeschränkung u. U. zu einem Instrument, der strategischen Handelspolitik. Die zunehmende Anwendung von Selbstbeschränkungsabkommen beruht aber auch darauf, dass sie als "freiwillige Massnahme" ausserhalb des im —Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) verbotenen Instrumentariums und damit unabhängig vom Grundsatz der Reziprozität verwendet werden können.     Literatur: Lang, F. P., Freiwillige Exportbeschränkung, in: WiSt, 19. Jg. (1990), S. 118 ff.

Trade Act

ist eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Umfang von Exporten; diese sollen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten oder auf eine bestimmte Höhe zurückgeführt werden (Außenhandel). Zölle oder nichttarifare Handelshemmnisse werden dabei nicht eingesetzt. Da Selbstbeschränkungsabkommen meist einseitig ein Land betreffen, grenzen sie an Protektionismus.

Selbstbeschränkungsabkommen sind bilaterale, freiwillige Verpflichtungen zwischen zwei Staaten (Handelsabkommen). Ein Importland verpflichtet sich darin, die Lieferung einer bestimmten Gütermenge innerhalb eines festgelegten Zeitraumes zuzulassen und nicht durch protektionistische Maßnahmen zu behindern (Protektionismus). Demgegenüber verpflichtet sich das Exportland, eine bestimmte Exportmenge nicht zu überschreiten. Bei Selbstbeschränkungsabkommen handelt es sich im engeren Sinne um eine vertraglich ausgehandelte Handelsbehinderung. Im Gegensatz zu Handelshemmnissen, insbesondere den nicht-tarifären Handelshemmnissen, umgehen »freiwillige« Selbstbeschränkungsabkommen die Überwachungsmechanismen des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen). Weil sie bilateral abgeschlossen werden, unterlaufen sie das GATT-Prinzip der Nicht-Diskriminierung (vgl. Beise/Oppermann/Sander, 1998, Selbstbeschränkungsabkommen 75ff.).

Ihre Funktion ist vor allem darin begründet, dass sie andere protektionistische Maßnahmen wie Importquoten verhindern. Durch eine »freiwillige« Einwilligung im Selbstbeschränkungsabkommen verhindert ein Exportland protektionistische Maßnahmen des Importlandes. Um ein Unterlaufen der Selbstbeschränkung durch Direktinvestitionen zu verhindern, wird meist auch eine Vereinbarung über die Anrechnung der Inlandsproduktion des ausländischen Anbieters auf die Importquoten getroffen (vgl. Schroth, 2001, Selbstbeschränkungsabkommen 483).

Weitere Vorteile der Selbstbeschränkungsabkommen beispielsweise im Vergleich zu Importquoten sind (vgl. Altmann, 1993, Selbstbeschränkungsabkommen 270f.):

- Selbstbeschränkungsabkommen vollziehen sich im Gegensatz zu Importkontingenten in einer GATT-rechtlichen Grauzone und provozieren daher tendenziell weniger Widerstände als Importquoten.

- Selbstbeschränkungsabkommen können gezielt bei individuellen Problempartnern ansetzen, während Importkontingente eher global wirken.

- Bei der Zustimmung zur freiwilligen Selbstbeschränkung kann das Exportland sicher sein, dass das Importland auf andere Protektionsmaßnahmen verzichtet.

- Auf die konkrete Ausgestaltung von Selbstbeschränkungsabkommen (z.B. hinsichtlich ihrer Befristung oder ihres Volumens) kann die Exportseite Ein-fluss nehmen und darüber verhandeln, was bei Importkontingenten i.d.R. nicht der Fall ist.

- Die Überwachung der Einhaltung von Importkontingenten liegt beim Importland, während Selbstbeschränkungsabkommen von beiden Seiten kontrolliert werden.

Zu unterscheiden sind zwei Arten von Selbstbeschränkungsabkommen (i.w.S.):

1. Selbstbeschränkungsabkommen zwischen Staaten bzw. Staatsverbänden, welche die Qualität von Staatsverträgen haben (Orderly Market Arrangements, OMA).

2. Privatrechtlich ausgehandelte Selbstbeschränkungsabkommen, die zwischen Unternehmen oder zwischen Staat und Unternehmen abgeschlossen werden, und insbesondere im ersten Fall als Absichtserklärung zu werten sind (Volun-tary Export Restraints, VER) (vgl. Schroth, 2001, Selbstbeschränkungsabkommen 483; Beise/Oppermann/Sander, 1998, Selbstbeschränkungsabkommen 78f.).

internationale Vereinbarungen zur Begrenzung von Außenhandelsgeschäften. Selbstbeschränkungsabkommen haben in den letzten Jahren wachsende Bedeutung im Rahmen der nicht tarifären Handelshemmnisse gewonnen. Sie sind einerseits a Kontingenten ähnlich, indem sie die Einfuhrmenge auf das mit den Lieferländern seitens der Importländer vereinbarte Mass reduzieren, anders als die einseitig verhängte Kontingentierung verschaffen sie den Exporteuren häufig eine Rente, die aus der Differenz des aus der Lieferbeschränkung zu erwartenden höheren Preises und dem Weltmarktpreis resultiert; die Rente fällt bei Kontingenten dagegen häufig den Importeuren oder der Regierung des Importlandes zu. Dieses ist gleichwohl an Selbstbeschränkungsabkommen interessiert, weil sie eher mit Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in Einklang zu bringen sind. Für die Exportländer stellen sie das kleinere Übel dar, da als Alternative schärfere Einfuhrregulierungen drohen. Selbstbeschränkungsabkommen werden im Rahmen des Multifaserabkommens (Welttextilabkommen) zur Begrenzung von Textileinfuhren aus Entwicklungsländern (Uruguay-Runde) und gegenüber japanischen Ausfuhren von Autos und Videorecordern angewandt.

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