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Sozialgerichtsbarkeit

ist ein Zweig der deutschen Rechtssprechung, der sich im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit (betrifft das Handeln von Verwaltungsbehörden) mit Streitigkeiten über Leistungen der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung, des Schwerbehindertengesetzes, des Kindergeldgesetzes und einer Reihe weiterer Leistungsgesetze befaßt. Die Sozialgerichtsbarkeit gliedert sich in drei ’• Instanzen: Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht. Im Klageweg herrscht Kostenfreiheit.

In der Gesundheitswirtschaft: social jurisdiction

Die Sozialgerichtsbarkeit ist für alle Streitigkeiten der Sozialversicherung und im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung u.a. für Streitigkeiten zwischen Versicherten und Krankenkassen, Vertrags(zahn)ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen zuständig. Hierunter fallen auch Entscheidungen der gemeinsamen Gremien der Krankenkassen und Leistungserbringer wie z.B. des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Die Verfahren in den drei Rechtszügen Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht sind für Versicherte, die gegen ihre Krankenkasse klagen, grundsätzlich kostenfrei.

Bundessozialgericht

in der Bundesrepublik Deutschland 1954 eingerichtete besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit, zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Grossteil des Sozialleistungsrechts, insb. auch zwischen dem Bürger, der Sozialleistungen beansprucht, und den für die Leistungen zuständigen Behörden. Die Sozialgerichtsbarkeit ist u. a. zuständig im Bereich der  Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, des Kindergeldes und der Kriegsopferversorgung (ausser Kriegsopferfürsorge), nicht dagegen für Angelegenheiten im Bereich der Sozialhilfe, für welche die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist. Es bestehen drei Rechtsinstanzen, mit den Sozialgerichten, bei denen Klagen zu erheben sind, den für Berufungen und Beschwerden zuständigen Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht in Kassel, das hauptsächlich für Revisionsverfahren und sozialrechtliche Streitigkeiten zwischen Ländern oder Bund und Ländern zuständig ist. Durch Auslegung der im Sozialrecht häufig vorkommenden unbestimmten Rechtsbegriffe ist das Bundessozialgericht massgeblich an der Entwicklung des Sozialleistungsrechts beteiligt. Sozialgerichtsverfahren sind für die Bürger grundsätzlich kostenfrei. Nur vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang, bei dem aber neben Rechtsanwälten auch Angehörige von tangierten Verbänden, z.B. von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden oder Kriegsopferverbänden, als Prozessvertreter zugelassen sind. Diese Verbände schlagen auch die ehrenamtlichen Richter vor, die in den, Kammern und Senaten der Sozialgerichte mitwirken.  

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