Der Schuldnerverzug ist durch die Schuldrechtsreform 2002 grundlegend verändert worden. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind im Schuldrecht als Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es ist zwischen dem Gläubiger- und Schuldnerverzug zu unterscheiden. Der Schuldnerverzug ist eine Vertragspflichtverletzung durch verspätete Erfüllung einer Liefer- oder Zahlungspflicht. Die Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit begründet den Verzug; gleiches gilt für die Erhebung der Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheids. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Vertragsparteien eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt haben, sich die Leistungszeit nach dem Kalender berechnen lässt oder der Schuldner die Leistung verweigert. Handelt es sich um eine Entgeltforderung, gerät der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung in Verzug. Als Rechtsfolgen entstehen Schadensersatzansprüche, ferner ist die Verzinsung von Geldschulden und eine Haftungserweiterung vorgesehen. Falls der Schuldner in einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht erbringt, erhält er durch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ein Rücktrittsrecht. Im Fixhandelskauf entstehen Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz ohne weitere Fristsetzung mit Erreichen des Fixtermins, Handelsrecht. Der Gläubigerverzug (auch: Annahmeverzug) bedarf eines tatsächlichen Angebots der Leistung seitens des Schuldners und der Leistungsbereitschaft des Gläubigers. Als Rechtsfolgen sind die Haftungsminderung, der Gefahrübergang, ein Wegfall der Verzinsung, die Berechtigung zur Hinterlegung oder Versteigerung und der Anspruch auf Mehraufwendungen (Lager- und Transportkosten) zu nennen. Für Kaufleute sind die Rechtsfolgen des Annahmeverzugs im Handelskauf um das Recht des Selbsthilfeverkaufs erweitert, Handelsrecht.
ist jedes nicht rechtzeitige Erbringen einer Leistung. Zum Verzug ist es notwendig, daß eine Leistung auch fällig ist. Eine Leistung muß entweder nach Gesetz erbracht werden (z.B. Steuern zahlen) oder es entsteht Leistungspflicht aus einem Vertrag. Im Vertrag gibt es jeweils einen Schuldner und einen Gläubiger für jede Leistung: z.B. ist beim Kauf der Verkäufer Schuldner bezüglich der Lieferung und Gläubiger bezüglich der Zahlung; der Käufer ist Gläubiger hinsichtlich Lieferung und Mangelfreiheit und Schuldner bezüglich Zahlung und Abnahme. Gläubiger oder Schuldner können jeweils mit ihren Verpflichtungen in Verzug kommen, man kennt deshalb den Gläubigerverzug (Annahmeverzug) und den Schuldnerverzug. Die beiden Verzugsarten lösen verschiedene Rechtsfolgen bezüglich Ersatzpflichten (Schadensersatz u.a.) aus. Siehe auch Mahnung, gerichtliches Mahnverfahren.
Das BGB regelt im allg. Teil des Schuldrechts als Formen der Leir stungsstörung die Unmöglichkeit und den Verzug Der Verzug des Schuldners (im Ggs. zum Verzug des Gläubigers) setzt voraus (§ 284 BGB):
Fälligkeit der Leistung,
Mahnung (überflüssig bei ernsthafter Leistungsverweigerung oder kalendermäßiger Bestimmung des Leistungszeitpunktes),
Nichtleistung,
Vertretenmüssen. Rechtsfolgen des Verzuges: Wegen derVerzögerung der Leistung kann derLeistungsgläubiger nach § 286 Abs. 1BGB den sog. Verzögerungsschadenersetzt verlangen. Bei gegenseitigenVerträgen kann er dagegen Schadenersatz wegen Nichterfüllungverlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt), wenn er dem Schuldner mit oder nach Verzugseintritt eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung mit Androhung der Nichtannahme der Leistung nach Ablauf der Frist gesetzt hat (§ 326 BGB). Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Gläubiger infolge des Verzuges kein interes-se mehr an der Leistung hat oder der Schuldner die Erbringung der Leistung ernsthaft ablehnt.
Leistungsstörung in Form der rechtswidrigen Verzögerung der Leistung durch den Schuldner (§§ 284 ff. BGB). Verzug setzt eine noch nicht erfüllte einredefreie Verpflichtung, deren Fälligkeit, eine Mahnung durch den Gläubiger, die ausnahmsweise entbehrlich sein kann (z. B. bei Bestimmung der Leistungszeit nach dem Kalender), sowie Vertretenmüssen des Schuldners voraus. Die Erfüllung muss noch möglich sein (sonst Unmöglichkeit). Der Verzug begründet einen Anspruch des Gläubigers auf Ersatz seines Verzögerungsschadens (z.B. Verzugszinsen), u.U. ein Rücktrittsrecht und einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Davon zu unterscheiden ist der Annahmeverzug.
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