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Vorratsbewertung

Vorräte sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, aber auch Fertigwaren und unfertige Erzeugnisse, die Sie in Ihrem Lager haben, in der Produktion einsetzen oder verkaufen wollen. Von außen bezogene Waren werden mit den Anschaffungskosten bewertet. Fertige und unfertige Erzeugnisse, die selbst erstellt wurden, werden mit den Herstellungskosten angesetzt.



Um den Wert dieser unterschiedlichen Vorräte nach Handels- und Steuerrecht einfach zu bestimmen, werden ausgewählte Verfahren der Vorratsbewertung herangezogen. Die Vorräte werden auf der Aktivseite der Bilanz im Umlaufvermögen ausgewiesen, bestimmen also die Höhe des Vermögens maßgeblich mit. Da in dieser Position erhebliche Bewertungsrisiken liegen und mitunter auch stille Reserven schlummern, ist diese Bilanzposition für jeden Bilanzleser von großem Interesse. Insbesondere Banken begutachten gerne das Vorratsvermögen vor Ort.



Umlaufvermögen, Bewertung des

Für die Bewertung des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige und unfertige Erzeugnisse sowie Waren) gilt grundsätzlich das —Einzelbewertungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Aus Gründen der Vereinfachung und Wirtschaftlichkeit bei der Bestandsaufnahme (Inventur) und der Verbrauchsermittlung sind jedoch vom Prinzip der Einzelbewertung abweichende Vereinfachungen dahingehend möglich, dass Gütergruppen gebildet werden, die summarisch statt einzeln bewertet werden und die Ermittlung der Gütermengen durch Verbrauchsfolgeunterstellungen oder Schätzungen erfolgt. Zulässige Vereinfachungsverfahren sind die —Gruppenbewertung, die —Festbewertung und die —Sammelbewertung.       

spielt für die steuerliche Einschätzung ver­schiedener Marketingaktivitätetn, z.B. die Preiskalkulation, die Verpackungsände­rung, insb. aber die Gestaltung der Liefer­bereitschaft, eine Rolle (Marketing, steu­erliche Aspekte). Zum Vorratsvermögen zählen Vermögens­gegenstände oder Wirtschaftsgüter, die am Abschlußstichtag nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen, vielmehr sind sie zur Beoder Verarbeitung und/oder zum Verbrauch und/oder zur Veräußerung bestimmt. Hierzu gehören Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Bauteile, unfertigeund fertige Erzeugnisse/Leistungen sowie Waren. Ab­satzwirtschaftlich sind insb. die Waren von Bedeutung, man versteht hierunter die von Dritten bezogenen Handelsartikel, die im Unternehmen dazu bestimmt sind, ohne we­sentliche Beoder Verarbeitung veräußert oder auf andere Weise (z. B. als Muster) abge­geben zu werden. Grundsätzlich erfolgt die Bewertung des Vorratsvermögens nach den für das Umlauf­vermögen geltenden Vorschriften. Insb. gelten das Stichtagsprinzip, sowie die Grundsätze der Einzelbewertung (mit Aus­nahmen), der Bewertungsstetigkeit und das Niederstwertprinzip. Handelsrechtlich (§ 253 Abs. 1 HGB) und steuerrechtlich (§ 6 Abs. -1 Nr. 2 EStG) sind prinzipiell die Anschaffungs- oder Herstel­lungskosten maßgeblich. Obligatorisch sind handelsrechtlich der niedrigere Wert, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis er­gibt (§253 Abs. 3 S. 1 HGB) oder ersatzweise ein niedrigerer „beizulegender Wert“ (§ 253 Abs. 3 S. 2 HGB) anzusetzen. Fakultativ kann ein noch niedrigerer Wert zur Vermei­dung künftiger Wertänderungen aufgrund von Wertschwankungen („Schwankungsre­servewert“, § 253 Abs. 3 S. 3 HGB) oder ein niedrigeren Wert, der auf einer nur steuerlich zulässigen Abschreibung beruht, angesezt werden (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB). Bei Nicht­kapitalgesellschaften kann auch eine Ab­schreibung nach vernünftiger kaufmänni­scher Beurteilung erfolgen (§ 253. Abs. 4 HGB). Niedrigere Wertansätze können auch bei Wegfall der Gründe beibehalten werden (§§ 253 Abs. 5; 254 S. 2 HGB). Steuerbilan­ziell ist der Ansatz eines gegenüber den An­schaffungs- und Herstellungskosten niedri­geren Teilwertes obligatorisch (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Der Ansatz eines niedrige­ren Schwankungsreservewertes ist steuerlich nicht zulässig, wohl aber ein niedrigerer An­satz durch Nutzung des Bewertungsabschla­ges für Importwaren (§ 80 EStDV). Wahl­weise kann jedoch ein höherer Teilwert gegenüber dem letzten Teilwert oder ein Zwischenwert angesetzt werden, mit der Obergrenze der Anschaffungs- oder Her­stellungskosten. Wertermittlungsverfahren für das Vorrats­vermögen ist im Handels- und Steuerbilanz­recht zwar prinzipiell die Einzelbewertung, aber aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Rechnungslegung sind auch die Verfahren der Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB, Abschn. 36 Abs. 3 EStR), der Durchschnitts­bewertung (Abschn. 36 Abs. 2 S. 3 EStR), die Festwertbildung (§240 Abs. 3 HGB, Abschn. 36 Abs. 4 EStR) und die Lifo-Bewertung (§§ 256 HGB, 6 Abs. 2 a EStG) zu­lässig. Handelsrechtlich-steuerrechtlichnur bei tatsächlich entsprechender Lagerweise (Abschn. 36 Abs. 3 EStR) - kommen auch andere Verfahren der Verbrauchs-/Veräuße- rungsfolge (Hifo, Fifo u.a.) in Betracht. Anschaffungskosten und Teilwert können außerdem nach Handels- und Steuerrecht in progressiver und retrograder Berechnungs­weise ermittelt werden. Üblich sind auch pauschale handelsrechtliche „Gängigkeits­abschläge“ und steuerrechtliche „Teilwert­abschläge“. Sie orientieren sich an der Lager­dauer oder der Umschlagshäufigkeit.

Literatur:  Federmann, R., Bewertung des Vorrats- vermögens, in: Herrmann; Heuer; Raupach, EStG, KStG-Kommentar, Köln 1950 ff. (EL 148, 1985) § 6 Anm. 965 ff. EStG.

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