Das Gesetz dient zur Erleichterung und Beschleunigung des wirtschaftlichen Anpassungsprozesses in den neuen Bundesländern. Wesentliche Inhalte betreffen die Sonderabschreibungen. Rechtsgrundlage ist das Fördergebietsgesetz, zuletzt geändert durch Steuerentlastungs- und Steuerbereinigungsgesetz 1999.
Fördergebiet:
Die fünf neuen Bundesländer und Berlin nach dem Gebietsstand vom 3.10.1990. Begünstigt ist jeder Steuerpflichtige, auch Personengesellschaften und Gemeinschaften, falls begünstigte Investitionen im Fördergebiet durchgeführt werden, auch wenn dort kein Wohnsitz/Sitz der Geschäftsleitung vorhanden ist.
Begünstigte Investitionen:
· Anschaffung und Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (keine Luftfahrzeuge) sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten daran, wenn diese nach Anschaffung oder Wiederherstellung drei Jahre zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und so lange dort verbleiben und zu nicht mehr als 10 % privat genutzt werden.
· Baumaßnahmen (Anschaffung, Herstellung, Modernisierung, nachträgliche Herstellung) im Betriebs- und Privatvermögen, soweit Anschaffung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und keine Inanspruchnahme von § 7 Abs. 5 EStG oder sonstigen Sonder- oder erhöhten AfA.
Bei Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschafts21EtPS im Retriehsvermbeen, falls vor dem 1.1.1994 angeschafft oder nach dem 31.12.1993 angeschafft und mindestens fünf Jahre nach Anschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken dienend. Modernisierungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungsarbeiten nur, wenn das abgenutzte unbewegliche Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Fertigstellung aufgrund eines nach dem 31.12.1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft wurde. Nicht begünstigt sind Investitionen ab dem 3.9.1998 zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Die Einschränkung auf 25 % bzw. 20 % gilt nicht bei Modernisierungsmaßnahmen und anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten an unbeweglichen WG.
Die Verlängerung der Sonder-AfA um zwei Jahre bis 31.12.1998 ist durch die Europäische Kommission genehmigt.
Sonderregelung für Westberlin Bei beweglichen WG, die im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte in Westberlin gehören, bei unbeweglichen WG in Westberlin und bei nachträglichen Herstellungsarbeiten an diesen WG ist ebenfalls eine SonderAfA nach FördGG möglich, wenn der Steuerpflichtige sie nach dem 30.6.1991 bestellt oder herzustellen begonnen hat.
Investitions- abschluss
Zusatzbedingungen
bis 50 %
nach dem 31.12.1990 vor dem 1.1.1997
bei Investitionen in bewegt. WG soweit sie mind. fünf Jahre zu Wohnzwecken dienen und nicht zum Betriebsvermögen zählen
nach dem 31.12.1995 vor dem 1.1.1997
bei Investitionen in Betriebe mit nicht mehr als 250 Arbeitnehmern zu Investitionsbeginn;
in unbewegl. WG, soweit sie mind. fünf Jahre in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden, und in bewegt. WG, soweit sie mind. drei Jahre in einem Handwerksbetrieb oder einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verbleiben
nach dem
31.12.1996
dto.; soweit nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.1.1995 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden und Teilherstellungskosten entstanden sind
40 `%)
nach dem 31.12.1996 vor dem 1.1.1999
dto.; soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die nach dem 31.12.1994 und vor dem 1.1.1996 geleisteten Anzahlungen übersteigen
nach dem
31.12.1998
dto; soweit nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden und Teilherstellungskosten entstanden sind
25 %
nach dem 31.12.1996 vor dem 1.1.1999
bei Investitionen in unbewegl. WG, soweit sie mind. fünf Jahre zu Wohnzwecken dienen und nicht zum Betriebsvermögen zählen
nach dem
31.12.1998
dto.; soweit nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.1.1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet worden und Teilherstellungskosten entstanden sind
Die Einschränkung auf 25 % gilt nicht bei Modernisierungsmaßnahmen und anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten an unbeweglichen WG, hier gelten stattdessen 40 %.
FONDSGESELLSCHAFTEN (FONDS)
Auch Kapitalanlagegesellschaften (KAG) oder Investmentgesellschaften bzw. Investmentfonds genannt, die Kapitalvermögen verwalten, die in Aktien, Immobilien etc. investiert sind. Diese Gesellschaften gehören überwiegend großen Finanzkonzernen wie Banken und Versicherungen. In Deutschland gibt es ca. 70 Fondsanbieter. Fast alle deutschen Fondsgesellschaften unterhalten Tochterunternehmen in Luxemburg. Diesen Standort nutzen auch viele ausländische Fondsanbieter, um ihre Produkte in Deutschland anzubieten. Die gesetzlichen Auflagen
sind in Luxemburg niedriger als in Deutschland, doch für jeden Fonds, für den die Fondsgesellschaft aktiv in Deutschland wirbt, wird eine Zulassung vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen benötigt.
Siehe auch: Immobilienfonds, Immobilien AG, Investmentfonds
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