Bestimmte Versorgungsaufwendungen, und zwar Versicherungsbeiträge mit Sparanteil oder Bausparbeiträge, dürfen nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredites stehen (§ 10 Abs. 2 EStG). Ein solcher Zusammenhang kann vermutet werden, wenn bei Abbuchung des Betrages von einem Konto ein Schuldwird. Eine schädliche Kreditaufnahme ist auch dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Vorsorgeaufwendungen zwar zunächst aus eigenen Mitteln bezahlt, danach aber einen Kredit aufnimmt, der nicht durch unvorhergesehene Ereignisse wie z. B. Tod oder Krankheit notwendig geworden ist. Hat der Steuerpflichtige eine Steuerstundung beantragt und leistet er während der Laufzeit der Stundung Beiträge, so kann ein Vorstoß gegen das Kreditaufnahmeverbot angenommen werden. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen von einem Versicherungsunternehmen eine Hypothek auf und schließt gleichzeitig zur Sicherung einen Lebensversicherungsvertrag ab, so liegt eine Kreditaufnahme nicht vor, wenn die Tilgung der Hypothek bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme ausgesetzt wird. Das Kreditaufnahmeverbot gilt nicht für Risikoversicherungen (Kranken-, Haftpflicht-, Unfall- und Risikolebensversicherungen).
Hierbei sind allerdings die Änderungen des Steueränderungsgesetzes 1992, die eine Einschränkung des Sonderausgabenabzugs und der steuerfreien Vereinnahmung von Lebensversicherungsansprüchen beinhalten, zu beachten.
Siehe auch: Bausparen, Sonderausgaben, Zwischenkredit
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