(LCL/FCL). International gebräuchliche Klausel in Beförderungsbedingungen der Linienschifffahrt für den Hafen-Haus- bzw. Pier-Haus-Containerverkehr. Sie besagt, dass daran mehrere Absender von Gütern für einen Empfänger beteiligt sind. Die von den Versendern einzeln bei der Containerpackanlage angelieferten Ladungen sind vom ReederNerfrachter zu einer Voll-Container-Ladung (FCL) zusammenzustellen; das Verstauen übernimmt der ReederNerfrachter. Dieser befördert die Güter bis zum Bestimmungsort. Dort übernimmt der Empfänger das Ausladen des Containers. Vgl. LCL for delivery LCL, FCL for delivery FCL, FCL for delivery LCL.
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