sind gem. § 15 AktG rechtlich selbständige Unternehmen, die zueinander in unterschiedlich intensiver Verbindung stehen. Sie reicht von der einfachen Mehrheitsbeteiligung über abhängig und herrschende Unternehmen, den Konzern, wechselseitig beteiligte Unternehmen, verbundene Unternehmen bis zur eingegliederten Unternehmung (vgl. Übersicht).
Rechtsgrundlage
? In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen § 16 AktG
Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist § 17 (2) AktG
? Abhängige und herrschende Unternehmen Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die das herrschende Unternehmen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann § 17 (1) AktG
In diesem Fall wird bis zur Widerlegung unterstellt, daß beide Unternehmen einen Konzern bilden § 18 (1) AktG
? Konzern und Konzernunternehmen Ein herrschendes sowie ein oder mehrere abhängige Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefaßt sind, bilden einen Konzern. § 18 (1) AktG
Besteht zwischen Unternehmen ein Beherrschungsvertrag § 291 AktG
oder ist das eine Unternehmen in das andere Unternehmen eingegliedert, gelten diese Unternehmen als Konzern. § 319 AktG
Bei abhängigen oder herrschenden Unternehmen wird bis zur Widerlegung die Existenz des Konzerns lediglich unterstellt. § 18 (1) AktG
Konzernarten: ? Unterordnungskonzern. Ein herrschendes und mehrere abhängige Unternehmen sind unter Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt. § 18 (1) AktG
? Gleichordnungskonzern. Rechtlich selbständige, voneinander nicht abhängige Unternehmen, die unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind § 18 (2) AktG
? Wechselseitig beteiligte Unternehmen § 19(1) AktG
Wechselseitig beteiligte Unternehmen haben die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft, ihren Sitz im Inland und sind mit jeweils mehr als 25% der Anteile an der anderen Gesellschaft beteiligt.
Ist eines der wechselseitig beteiligten Unternehmen im Besitz einer Mehrheitsbeteiligung an der anderen Unternehmung oder übt es einen beherrschenden Einfluß aus, so wird das eine Unternehmen als beherrschendes, das andere als abhängiges Unternehmen betrachtet. § 19 (2) AktG
Sind beide wechselseitigen Unternehmen im Besitz einer Mehrheitsbeteiligung oder üben einen beherrschenden Einfluß aus, gelten sie beide als herrschend und abhängig.
Wechselseitig beteiligte Unternehmen haben einander unverzüglich die Höhe der Beteiligung und jede Änderung derselben mitzuteilen. § 328 (3) AktG
? Vertragsteile eines Unternehmensvertrags § 15 AktG
Beherrschungs-, Gewinnabführungs- sowie Gewinngeschäftsfühschäftsführungsverträge § 291 AktG
Gewinngemeinschaften, Teilgewinnabführungs-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträge § 292 AktG
Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen sind nach Aktienrecht geregelt § 293 AktG
? Eingegliederte Gesellschaft § 319 AktG
"Verbundene Unternehmen" ist ein Begriff des Aktienrechts. Verbundene Unternehmungen sind gemäß § 15 AktG rechtlich selbständige Unternehmungen, die wirtschaftlich jedoch durch einen oder mehrere folgende Sachverhalte gekennzeichnet sind:
1. in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmungen gemäß § 16 AktG,
2. abhängige und herrschende Unternehmungen gemäß § 17 AktG,
3. Konzern und Konzernunternehmungen gemäß § 18 AktG,
4. wechselseitig beteiligte Unternehmungen gemäß § 19 AktG,
5. Vertragsteile eines Unternehmungsvertrages in Form eines Beherrschungsoder Gewinnabführungsvertrages gemäß § 291 AktG,
6. andere Unternehmungsverträge in Form der Gewinngemeinschaft, des Teilgewinnabführungsvertrages, des Betriebspachtvertrages oder des Betriebsüberlassungsvertrages gemäß § 292 AktG.
Nach AktG rechtlich selbstständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags sind. Im Bankwesen in zahlreichen Formen anzutreffen. Verbund, genossenschaftlicherKreditgenossenschaftsorganisation.
rechtlich selbständige Unternehmen, die gemäss § 271 Abs. 2 HGB oder § 15 AktG miteinander verflochten sind. Die Vorschriften des AktG und des HGB gelten nebeneinander. (1) Wird "verbundene Unternehmen" im Dritten Buch des HGB verwendet (§§ 238-339), gelten die Vorschriften des § 271 Abs. 2 HGB. Insoweit bezieht sich der Begriff auf die handelsbilanzielle Rechnungslegung und Prüfung, wobei die Offenlegung von Unternehmensverbindungen im Mittelpunkt des Interesses steht. (2) Soweit sonst von verbundenen Unternehmen gesprochen wird, ist die Begriffsbestimmung des AktG massgebend. Dadurch soll vor allem erreicht werden, dass Gesellschafter und Gläubiger gesichert und vor einer Beteiligung geschützt werden, die aus dem von einem anderen Unternehmen ausgeübten Einfluss erwachsen kann. Damit ein Unternehmensverbund nach. HGB erfüllt ist, müssen gleichzeitig zwei Bedingungen erfüllt sein: · Es muss ein Mutter-TochterunternehmensVerhältnis i. S. d. § 290 HGB vorliegen (Verbundbedingung I). · Das Unternehmen ist nach den Vorschriften des zweiten Unterabschnitts in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen, auch wenn die Aufstellung unterbleibt (Verbundbedingung II). Nach der viel weiteren Definition des § 15 AktG werden solche Unternehmen als miteinander verbunden bezeichnet, die im Verhältnis zueinander · im Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG), · abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG), · Konzernunternehmen (§ 18 AktG), · wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder · Teile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292 AktG) sind.
Nach § 15 AktG 1965 rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit (Mehrheitsbeteiligung) beteiligte Unternehmen (§ 16 AktG),
abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17 AktG),
Konzern Unternehmen (§18 AktG),
wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19 AktG) oder
Vertragsteile eines Unternehmensvertrages (§§ 291, 292 AktG),
eingegliederte Gesellschaft und Hauptgesellschaft (Eingliederung; § 319 AktG) sind (vgl. Übersicht S. 1140). Der Begriff verbund ene Unternehmen ist ein Oberbegriff für alle Unternehmen, die in einer der erwähnten 6 Formen von Unternehmensverbindungen stehen.
Die Formen verbund ener Unternehmen stehen durch ein System von gesetzlichen Vermutungen miteinander in Beziehung.
siehe verbundene Unternehmen.
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