Wertpapiere des Betriebsvermögens sind in der Steuerbilanz mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Grundsätzlich ist Einzelbewertung vorzunehmen.
Bei gleichartigen Wertpapieren, die zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Preisen erworben wurden, muss der durchschnittliche Anschaffungspreis angesetzt werden, wenn Sammelverwahrung vorliegt. Die Bedeutung des durchschnittlichen Anschaffungspreises liegt darin, dass beim Verkauf der Wertpapiere keine willkürliche Manipulation möglich ist. Das LIFO- oder FIFO-Verfahren (siehe: LIFO, FIFO) kann hier nicht angewendet werden.
Bei Einzelverwahrung ist Einzelbewertung durchzuführen. Siehe auch: Wertpapierbewertung
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