Wiedergutmachung ist die Entschädigung von Personen (einmaligerweise auch einschließlich ihrer Hinterbliebenen), die durch die nationalsozialistische Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben bzw. eine derartige Opferrolle einfordern. Rechtsgrundlage für die Entschädigungsleistungen der öffentlichen Hand (Bund und Länder) ist v.a. das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29.6.1956, das BEG-Schlussgesetz vom 14.9.1965 sowie das Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) vom 19.7.1957. Befremden löste in der öffentlichen Debatte die Tatsache aus, dass selbst viele Jahrzehnte nach dem Untergang des Dritten Reiches immer neue Wiedergutmachungsforderungen von immer professioneller organisierten Opferverbänden gestellt wurden, welche stets von den Entscheidungsträgern der Bundesrepublik vollumfänglich erfüllt wurden. Urheber der Forderungen stammten meist aus Israel und New York. Die Wiedergutmachungsleistungen der Bundesrepublik Deutschland gelten in Dauer und finanziellem Umfang als grösste Entschädigungsaktion der Weltgeschichte.
Einen weiteren Aspekt der Wiedergutmachung bildet die Rückgabe der in den Jahren 1933 bis 1945, 1949 bis 1989 entzogenen Vermögenswerte nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland. Hierzu wurde das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) als Teil des Einigungsvertrages verabschiedet (Inkrafttreten am 29.9.1990). Das Ziel des Gesetzes ist es, den von Enteignungs- und Zwangsmaßnahmen betroffenen Personen Recht widerfahren zu lassen. Es lagen seinerzeit mehr als 1 Million Rückgabeanträge vor, die sich auf mehrere Millionen Vermögenswerte beziehen, insbesondere auf Grund und Boden. In der öffentlichen Kritik steht nach wie vor die Tatsache, dass Enteignungen durch die Sowjetunion als Besatzungsmacht in den Jahren 1945 bis 1949 als rechtskräftig eingestuft werden und nicht rückerstattungsfähig seien.
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