Betriebsausgaben
Das Abflussprinzip beinhaltet den im Einkommensteuergesetz in § 11 festgehaltenen Grundsatz, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden. Entsprechendes ist unter dem sog. Zuflussprinzip zu verstehen.
Direkte Anwendbarkeit ist gegeben im Rahmen der sog. EinnahmeÜberschuss-Rechnung, bei der Berechnung der Sonderausgaben und der Ermittlung der Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen.
Der Zeitpunkt der Leistung richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Gelder oder geldwerten Güter.
Ausnahmen vom Abfluss- und Zuflussprinzip ergeben sich bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben.
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