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Abrufvertrag

Form der kapazitätsorientierten variablen Arbeitszeit, bei der der Arbeitgeber relativ kurzfristig entsprechend dem Arbeitsanfall über Lage und Dauer des Arbeitseinsatzes entscheidet. Im Beschäftigungsförderungsgesetz ist festgelegt, dass den Arbeitnehmern, deren regelmässige wöchentliche Arbeitszeit unter 50% der regelmässigen Wochenarbeitszeit vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter des Betriebes liegt, ihre Einsatzzeit mindestens vier Tage im voraus anzukündigen ist. Anderenfalls sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Besteht keine Vereinbarung über die Dauer der täglichen Arbeitszeit, muss der Arbeitnehmer für mindestens drei aufeinanderfolgende Stunden beschäftigt werden. Ausserdem müssen Verträge mit variablen Arbeitszeiten ein festes wöchentliches oder monatliches Arbeitszeitvolumen enthalten (§ 4 BeschFB).

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