Zum Ausgleich von Nachteilen werden bei der Berechnung der Versicherungsjahre der in gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten, die keine Beschäftigung gegen Entgelt ausüben konnten, und zwar ohne dass sie durch staatliche Eingriffe (sonst evtl. Ersatzzeiten) daran gehindert wurden, unter besonderen Voraussetzungen Anrechnungszeiten berechnet. Solche Zeiten sind z.B. Zeiten einer Krankheit, Schwangerschaft und Wochenbett, nachgewiesene Arbeitslosigkeit oder Bezug von Schlechtwettergeld. Die Anrechnung der Zeiten des Bezugs von Lohnersatzleistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld) hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit wiederholt umgestellt und auch in den 90er Jahren gelten unterschiedliche Regelungen. Diese Zeiten müssen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unterbrochen haben. Zu den Anrechnungszeiten gehören aber auch Ausbildungszeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres (Schulausbildung, abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung, Zeiten einer abgeschlossenen Lehre), wenn diese nicht versicherungspflichtig war. Anrechnungszeiten werden nur unter bestimmten Voraussetzungen (Nachweis entsprechender Beitragszeiten) angerechnet.
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