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Ersatzzeiten

sind in der Rentenversicherung Zeiten ohne Beitragsleistung, die für die Wartezeit und bei der Rentenberechnung angerechnet werden. Es kommen beispielsweise in Frage: Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft, Internierung, Verschleppung, Aussiedlung usw. Siehe auch Ausfallzeiten.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei der Berechnung der Versicherungsjahre Zeiten, in denen eine Beitragsleistung wegen aussergewöhnlicher Umstände im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen nicht möglich war, als Ersatzzeiten bei der Rentenberechnung und bei der Erfüllung der Wartezeiten angerechnet. I.d.R. müssen bei der Berechnung von Ersatzzeiten vorher oder nachher Pflichtbeiträge bezahlt worden sein. Als Ersatzzeiten gelten militärischer oder militärähnlicher Dienst, der aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während des Krieges geleistet worden ist, Minenräum- dienst nach dem 8. 5. 1945, Zeiten der Internierung oder Verschleppung, wenn der Versicherte Heimkehrer ist, Zeiten, in denen der Versicherte während eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Massnahmen an der Rückkehr aus dem Ausland oder aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten gehindert gewesen oder dort festgehalten worden ist, Zeiten der Freiheitsentziehung, wenn der Versicherte Verfolgter des Nationalsozialismus ist, Zeiten des Gewahrsams bei politischen Häftlingen aus der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone oder der DDR, Zeiten der Vertreibung oder Flucht, mindestens aber die Zeit vom 1.1. 1945 bis 31.12. 1946. In den meisten Fällen werden auch die Zeiten einer anschliessenden Krankheit oder einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit als Ersatzzeiten berücksichtigt. Da der Erwerb von Ersatzzeiten heute kaum mehr möglich ist, wurde mit der Rentenreform 1992 der Erwerb bis Ende 1991 beschränkt.       

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