Siehe auch: Unternehmungsbewertung
Der Argumentationswert ist das Ergebnis einer Unternehmensbewertung im Sinne der Argumentationsfunktion. Als parteiischer Wert dient der Argumentationswert der Beeinflussung des Verhandlungspartners. Aus dem Zweck der mit Hilfe des Argumentationswert angestrebten Beeinflussung, ein für die ihn verwendende Partei günstiges Verhandlungsresultat zu erreichen, folgt, daß ein Argumentationswert ohne Kenntnis des Entscheidungswertes dieser Partei nicht sinnvoll abgeleitet werden kann. Denn erst der Entscheidungswert erlaubt einer Partei die Aussage, welche möglichen Verhandlungsresultate mit rationaler Handlungsweise vereinbar und aus der Sicht dieser Partei mittels eines Argumentationswert zu erstreben sind. Während der Entscheidungswert einer Partei aus Gründen der Verhandlungstaktik dem Verhandlungspartner Grundsätzlich nicht mitgeteilt werden soll, ist ein Argumentationswert mit möglichst überzeugenden Argumenten dem Verhandlungspartner zu unterbreiten, um von ihm ausgehend den weiteren Verhandlungsverlauf zu beeinflussen. Dies bedeutet auch, daß im Verhandlungsprozeß meist eine Reihe von Argumentationswert eingeführt werden. werden Verhandlungen über den Preis einer Unternehmung auf der Basis der traditionellen Bewertungsverfahren der Unternehmensbewertung geführt, so können Argumentationen einerseits an den Wertkategorien des Substanzwertes und des Ertragswertes anknüpfen, andererseits aber auch an dem Bewertungsverfahren selber. Argumentationswert können aber auch in Form vermeintlicher Entscheidungswerte oder Arbitriumwerte im Verhandlungsprozeß präsentiert werden.
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