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Ausfuhrzoll

Siehe auch: Zoll

Auf ausgeführte Waren zu erhebende Zölle, die auf der Grundlage zollrechtlicher Vorschriften zur Drosselung von Exporten (zum Beispiel nichtregenerierbarer Rohstoffe), zur Sicherung des Inlandsbedarfs bzw. zur Begünstigung der Verarbeitung der betroffenen Güter im Inland basieren (Abschöpfung). Im Bereich der Europäischen Gemeinschaften (EG) (Zollgebiet) werden keine Ausfuhrzölle erhoben.

ist ein Zoll, der beim Ausfuhren der Ware aus dem nationalen Zollgebiet zu entrichten ist. Er ist inzwischen unbedeutend geworden und wird nur noch von einzelnen Entwicklungsländern angewendet. Wirksamer als ein Ausfuhrzoll ist eine Kontingentierung des Exports.

siehe   Zoll.

Zoll, der auf Grund zollrechtlicher bzw. -tariflicher Vorschriften auf ausgeführte Waren erhoben wird. Er dient zur Drosselung der Ausfuhr (z. B. nicht regenerierbarer Rohstoffe), zur Sicherung des Inlandsbedarf an bestimmten Waren und Erzeugnissen sowie zur Begünstigung der Verarbeitung der betroffenen Güter im eigenen Zollgebiet. Der A. kann auch zum Abbau eines Ausfuhrüberschusses oder zur Erhöhung der Staatseinnahmen eingesetzt werden (Finanzzoll). In der EU gibt es keine Ausfuhrzölle.

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