Recht der Aktionäre gem. § 131 AktG, vom Vorstand der Aktiengesellschaft im Verlauf der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten des Unternehmens zu verlangen, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftsmäßigen Beziehungen der Aktiengesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Die Qualität der Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Der Vorstand kann gem. § 131(3) AktG die Auskunft verweigern,
? als die Gesellschaft oder/und die mit ihr verbundenen Unternehmen hierdurch einen nicht unerheblichen Nachteil erleiden könnten;
? sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
? über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
? über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens im Sinne des § 264 Abs.2 HGB zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
? soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.
Andere Gründe einer Auskunftsverweigerung können nicht vorgebracht werden.
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