Der Auslandsagent ist ein rechtlich selbstständiger Handefsmittfer im Außenhandel, der in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird (nach deutschem Recht geregelt in §§ 84ff. HGB). Sein Aufgabenbereich kann von einer reinen Vermittlerrolle zwischen Lieferant und Abnehmer bis hin zur General- bzw. Alleinvertretung reichen. Im ersten Fall wird der Auslandshandelsvertreter lediglich als Vermittlungsagent, im zweiten Fall dagegen als Abschlussagent tätig, womit i.d.R. auch der Unterhalt von Auslieferungslagern und Ausstellungsräumen verbunden ist. Der Abschluss eines Agenturvertrages ist nicht genehmigungspflichtig im Sinne des deutschen Außenwirtschaftsrechts.
Als Aufgaben für Auslandsagenten können u.a. gelten:
- Geschäftsabschlüsse im vereinbarten Vertretungsgebiet
- Durchführung des Kundendienstes
- Haltung eines Auslieferungslagers
- Weitergabe von Marktinformationen an den Auftraggeber.
Um mögliche Probleme bei Vertragsverhältnissen mit Auslandsagenten zu reduzieren, gibt die Internationale Handelskammer einen Leitfaden für den Abschluss von Handelsvertreterverträgen mit ausländischen Partnern heraus (vgl. Jahrmann, 1998, S. 73f.).
Neben den Auslandsagenten werden als Handelsmittler im Außenhandel auch CIF-Agenten, Handelsmakler und Kommissionäre eingesetzt.
internationaler Vermittlerhandel, Handelsvertreter
(Außenhandelsvertreter). Begr. f. d. rechtlich selbstständigen Handelsmittler (Absatzmittler) im Außenhandel. Er ist in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig. Ein A. ist Vermittlungsagent, wenn er nur die Rolle eines Vermittlers zwischen Lieferant und Abnehmer innehat. Er ist Abschlussagent, wenn zu seinem Aufgabenbereich auch die Generalbzw. Alleinvertretung gehört; in diesem Fall unterhält er i. d. R. auch ein Auslieferungslager und Ausstellungsräume.
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