Auch: nationales Außensteuerrecht. Eine einheitliche Definition für das Außensteuerrecht gibt es nicht. Teilweise wird hierunter nur das Außensteuergesetz (AStG) verstanden. Eine andere Auffassung sieht im Außensteuerrecht alle nationalen Steuernormen, die sich mit grenzüberschreitenden Sachverhalten beschäftigen. Bei ersterer Auffassung ist das Außensteuerrecht ein Teilgebiet des Internationalen Steuerrechts, bei der zweiten sind die Begriffe Synonyme.
Unter Außensteuerrecht versteht man die steuerrechtliche Disziplin, die sich mit den Rechtsnormen eines Staates befasst, die die Abgrenzung der Steuergewalt zum Ausland regeln (vgl. Schroth, 2001, S. 88). Sein Regelungsbereich umfasst somit die steuerliche Behandlung von inländischem Vermögen und Einkommen im Ausland ansässiger Personen sowie von ausländischen Einkommen und Vermögen im Inland ansässiger Personen. Darüber hinaus dient es der Durchsetzung wirtschaftspolitischer Ziele, z.B. der Unterstützung des deutschen Exports (Exportförderung).
Betrachtet man das deutsche Außensteuerrecht, so sind seine Zersplitterung und damit verbunden der punktuelle Ansatz seiner Regelungen hervorzuheben.
In der Praxis ergibt sich oftmals erst aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen, ob ein Steuergesetz nur auf inländische oder auch auf ausländische Sachverhalte anwendbar ist, z.B. im Gewerbesteuerrecht und im Umsatzsteuerrecht. Die letztliche Anwendbarkeit resultiert aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Bereiche des internationalen Steuerrechts.
In einer weiten Auslegung umfasst das Außensteuerrecht auch bilaterale und multilaterale Abkommen, die steuerrechtliche Bestimmungen enthalten (vgl. Schroth, 2001, S. 88).
(AStR). Es umfasst alle staatlichen Rechtsnormen, die die Steuergewalt eines Staates im Verhältnis zum Ausland betreffen. Solche Normen können dem innerstaatlichen Recht oder dem Völkerrecht entstammen. Zum einen wirken sie sich auf die Steueransprüche gegenüber Steuerinländern bzgl. der im Ausland realisierten Sachverhalte oder gegenüber Steuerausländern bzgl. der im Inland realisierten Sachverhalte aus (sog. belastende Normen). Zum anderen dienen sie der Vermeidung bzw. Verringerung der Doppelbesteuerung. Vorschriften zum deutschen AStG finden sich in zahlreichen Einzelgesetzen: EStG, KStG, VStG, ErbStG, BewG, GewStG, UStG, AStG, DBA.
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