Gem. IAS 8 werden unter außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen („extraordinary income“) Geschäftsvorfälle oder Ereignisse verstanden, die sich von der gewöhnlichen Tätigkeit des Unternehmens unterscheiden. Für die Beurteilung kommt es mehr auf das Wesen als auf die Häufigkeit des Geschäftsvorfalles an (IAS 8.13). Nach IAS liegt ein außerordentlicher Posten nur in den Ausnahmefällen vor (IAS 8.12), in denen das Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens anfällt, wie z.B. die Enteignung von Vermögenswerten, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen (IAS 8.14).
Erfolgsspaltung
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