Aufteilung des Jahres- oder eines Zwischenergebnisses der Bank nach Betriebserfolg und neutralem Erfolg. Auch: nach Erfolgsquellen.
Von grosser Relevanz für eine im Rahmen der Bilanzanalyse durchzuführende Ergebnisstrukturanalyse ist eine an den betriebswirtschaftlichen Kriterien der Betriebszugehörigkeit und der Regelmässigkeit orientierte Aufspaltung des erzielten Gesamtergebnisses in das Betriebsergebnis, das Finanzergebnis sowie das ausserordentliche Ergebnis. Das ausserordentliche Ergebnis wiederum setzt sich zusammen aus periodenfremden und aussergewöhnlichen Erfolgskomponenten. Die Anwendung dieser betriebswirtschaftlich ausgerichteten Erfolgsspaltungskonzeption ist für den externen Jahresabschlussadressaten jedoch nur bedingt möglich, da die Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) gem. § 275 Abs. 2 und 3 HGB einer hiervon abweichenden Erfolgsspaltungskonzeption folgt: Danach wird der Jahresüberschuss in ein Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit sowie ein ausserordentliches Ergebnis aufgespalten. Dies gilt sowohl für eine nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) als auch nach dem Umsatzkosten verfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) erstellte Gewinn- und Verlustrechnung. Wesentlicher Unterschied zwischen beiden Erfolgsspaltungskonzeptionen ist die unterschiedliche Abgrenzung des ausserordentlichen Ergebnisses: Während die Erfolgsspaltung gem. HGB hierunter lediglich solche Erfolgsteile subsumiert, die ihrer Art nach aussergewöhnlich sind bzw. nur sehr selten auftreten, geht die betriebswirtschaftliche Konzeption von einer deutlich weiter gefassten Abgrenzung aus, welche auch sämtliche periodenfremden Erfolgsbestandteile enthält. Im Rahmen der Konzeption gem. HGB gehen gerade diese periodenfremden Komponenten somit in das Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit ein, so dass eine rechnerische Trennung des reinen Betriebsergebnisses von ausserordentlichen Ergebnisteilen im betriebswirtschaftlichen Sinne, insb. bei Vorliegen von Liquidations- und Bewertungserfolgen, in erheblichem Masse erschwert wird. Werden z.B. bei Veräusserung einer Maschine am Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer stille Reserven aufgedeckt und somit ein Veräusserungsgewinn erzielt (periodenfremder Ertrag), so ist dieser Ertrag Bestandteil der GuV-Position "Sonstige betriebliche Erträge". Eine Isolierung derartiger Erfolgsteile lässt sich jedoch unter Umständen dann erreichen, wenn es sich um Beträge handelt, die für die Beurteilung der Ertragslage von wesentlicher Bedeutung sind, da in diesem Fall gem. § 277 Abs. 4 Satz 3 HGB die Pflicht besteht, die periodenfremden Erfolge im Anhang hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu erläutern. Literatur: Coenenberg, A. G., Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 12. Aufl., Landsberg a. Lech 1991. Schult, E., Bilanzanalyse, 8. Aufl., Freiburg i.Br. 1991.
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