rechtlich und wirtschaftlich Verantwortlicher und damit derjenige Auftraggeber im Rahmen der Ausführung von Bauvorhaben, der Bauten bei Fertigstellung durch Bauabnahme übernimmt. Wer als Bauherr gewerbsmäßig (- Gewerbe) für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwendet, bedarf einer Erlaubnis, die bei Unzuverlässigkeit oder hei ungeordneten Vermögensverhältnissen des Bauherrn zu versagen ist (§34c Gewerbeordnung [GewO]).
Eigentümer eines im Bau befindlichen Gebäudes. Als Bauherren können sowohl natürliche Personen (Einzelpersonen, "Bauherrengemeinschaften") als auch juristische Personen (z.B. Wohnungsunternehmen) auftreten. Der Bauherr beschafft die Finanzmittel, erteilt die Planungs- und Bauaufträge und trägt das Risiko und die Verantwortung. Bei der Bauausführung muss er bestimmte Auflagen beachten (DIN-Vorschriften, Auflagen des Bauamtes), bei Inanspruchnahme staatlicher Fördermittel bestehen darüber hinaus weitere Objektbindungen (Kostenmiete, Wohnungsbelegung, Wohnungsgrösse und -aus- stattung). Der Bauherr kann einen Teil seiner Funktionen an einen Dritten (Baubetreuer) übertragen, der dann im wesentlichen als Bauherr auftritt.
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