im Ausbildungsplatzförderungsgesetz vom 7. 9. 1976 vorgesehene Abgabe auf die Lohnsumme zur Finanzierung von Zuschüssen für betriebliche und überbetriebliche Ausbildungsplätze. Diese Abgabe sollte dann erhoben werden, wenn die Bundesregierung aufgrund des Berufsbildungsberichts feststellt, dass die bis zum 30. 9. des vergangenen Kalenderjahres insgesamt angebotenen Ausbildungsplätze die insgesamt nachgefragten Ausbildungsplätze um weniger als 12,5% übersteigen und dass eine wesentliche Verbesserung des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage für das laufende Kalenderjahr nicht zu erwarten ist. Die Höhe der Berufsausbildungsabgabe sollte maximal 0,25% der Lohnsumme betragen und vom Bund von allen öffentlichen und privaten Arbeitgebern erhoben werden, deren kalenderjährliche Lohnsumme 400000 DM übersteigt. Das Aufkommen der Berufsausbildungsabgabe war für die Finanzierung der folgenden Förderungsmassnahmen vorgesehen: • Gewährung von Zuschüssen an Ausbildende für neu begründete Berufsausbildungsverhältnisse, • Erteilung besonderer Hilfen zur Erhaltung gefährdeter betrieblicher Ausbildungsplätze, • Leistung von Zuschüssen für die Unterhaltung überbetrieblicher Ausbildungsstätten, soweit die für eine Nutzung der vorhandenen Ausbildungsplätze erforderlichen finanziellen Mittel vom Träger nicht aufgebracht werden können. Das Ausbildungsplatzförderungsgesetz wurde 1981 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Damit ist die rechtliche Grundlage für die Erhebung der Berufsausbildungsabgabe entfallen. Das daraufhin erlassene Berufsbildungsfördergesetz vom 23.11. 1981 hat auf die umstrittene Neuregelung der Berufsausbildungsabgabe verzichtet. Literatur: Michel, E./Zeitler, F.-C., Zur Verfassungsmässigkeit und Zweckmässigkeit der Berufsausbildungsabgabe - Zum Ausbildungsplatzförderungsgesetz, in: Betriebs-Berater, H. 23 (1976), S. 1037 ff. Schaub, G., Arbeitsrecht-Handbuch, 7. Aufl., München 1992.
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