Vorschriften zur Ordnung von Ausbildungsgängen. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und entsprechend die Handwerksordnung (HWO) unterscheiden • Ausbildungsordnungen (§ 25 BBiG, § 25 HWO), • übergangsweise fortgeltende Berufsbilder, Berufsbildungspläne, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen (§108 BBiG, §122 Abs. 5 HWO). Ausbildungsordnungen werden als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sowie zu deren Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung in der Form von Rechtsverordnungen vom Bundesminister für Wirtschaft oder dem sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft erlassen (§ 25 Abs. 1 BBiG, § 25 HWO). Die Ausbildungsordnungen haben nach § 25 Abs. 2 BBiG mindestens festzulegen: (1) Die Bezeichnung des Ausbildungsherufes soll möglichst allgemeinverständlich das berufliche Tätigkeitsfeld umschreiben, für das ausgebildet wird; die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes gewährt einen gewissen Schutz und sichert die Vergleichbarkeit. (2) Die Ausbildungsdauer soll nicht mehr und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Die Ausbildungsdauer umschreibt die Regelausbildungszeit; sie ist zu unterscheiden von der individuellen Ausbildungszeit des einzelnen Auszubildenden, die durch Anrechnung (§29 Abs. 1 BBiG, §27a Abs. 1 HWO), durch Abkürzung der Ausbildungszeit im Einzelfall (§29 Abs. 2 BBiG, §27a Abs. 2 HWO) oder durch Verlängerung der Ausbildungszeit (§29 Abs. 3 BBiG, §27a Abs. 3 HWO) kürzer oder länger als die in der Ausbildungsordnung vorgesehene Spanne ausfal- len kann. (3) Die Ausbildungsordnungen haben auch die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbilder), festzulegen sowie (4) eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsrahmenpläne), (5) die Prüfungsanforderungen zu enthalten. Vorläufer der Ausbildungsordnungen sind die sog. Ordnungsmittel. Vor dem Jahre 1945 wurden diese durch die "Reichsgruppe Industrie" und die "Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Industrie- und Handelskammern" (heute vergleichbar mit dem BDI und dem DIHT) erarbeitet. Seit dem Bestehen der Bundesrepublik wurden die Ordnungsmittel vom Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Erlass anerkannt. Diese Ordnungsmittel gelten nach § 108 BBiG (§ 122 Abs. 5 HWO) solange weiter, bis Ausbildungsordnungen nach § 25 BBiG (oder § 25 HWO) erlassen werden.
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