Was als wesentliche Betriebsgrundlagen eines Betriebs anzusehen ist, richtet sich nach der Art des Betriebs (z.Betriebsgrundlagen, wesentliche Handel, Produktion) und der Funktion der einzelnen Wirtschaftsgüter.
Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb wesentlich sind und erhebliche stille Reserven enthalten, gelten stets als wesentliche Betriebsgrundlagen (sogenannte funktionale Betrachtungsweise). Ob auch funktional unwesentliche Wirtschaftsgüter, die erhebliche stille Reserven enthalten, zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen (sogenannte funktional- quantitative Betrachtungsweise), ist streitig. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt es für die Beurteilung, ob es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt, nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut stille Reserven enthält, vgl. H. 137 Abs. 5 EStR.
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