Aufspaltung des bisherigen Betriebs in zwei Unternehmen. Aufspaltung eines Unternehmens in zwei oder mehrere rechtlich unabhängige Gesellschaften. Die Betriebsaufspaltung wird auch als Doppelgesellschaft bezeichnet. Die am häufigsten anzutreffende Form ist die Aufspaltung in eine Personengesellschaft und in eine Kapitalgesellschaft.
Dabei sind zwei typische Konstruktionen zu unterscheiden:
• die Besitzpersonengesellschaft und die Betriebskapitalgesellschaft,
• die Produktionspersonengesellschaft und die Vertriebskapitalgesellschaft. Die erste Form gilt als der klassische Fall der Betriebsaufspaltung. Dabei werden die Funktionen Beschaffung, Fertigung und Absatz mit entsprechenden Leitungs- und Verwaltungsbefugnissen aus der Personengesellschaft ausgegliedert und der neu zu gründenden Kapitalgesellschaft übertragen. Das Anlagevermögen bleibt Eigentum der Personengesellschaft, die diese Gegenstände an die Kapitalgesellschaft verpachtet und dafür Pachtzinsen erhält. Bei der zweiten Form wird nur die Absatzfunktion aus der Personengesellschaft ausgegliedert.
Klassischerweise werden die Wirtschaftsgüter auf eine Besitzpersonengesellschaft und alle betrieblichen Funktionen auf die Betriebskapitalgesellschaft aufgeteilt. Ferner ist auch die Aufspaltung in eine Betriebspersonen- und eine Besitzkapitalgesellschaft möglich (sogenannte umgekehrte Betriebsaufspaltung). Schließlich können das Besitz- und das Betriebsunternehmen ausschließlich Kapitalgesellschaften (sogenannte kapitalorientierte Betriebsaufspaltung) oder ausschließlich Personengesellschaften (sogenannte mitunternehmerische Betriebsaufspaltung) sein. Insbesondere mittelständische Betriebe können durch eine Betriebsaufspaltung steuerliche und außersteuerliche Vorteile erlangen. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sind die sachliche und personelle Verflechtung (R. 137 Abs. 4 EStR). Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn ein Unternehmen die wesentlichen Betriebsgrundlagen an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft überläßt. Die personelle Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Person oder eine Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen so beherrscht, daß sie in beiden Unternehmen ihren einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann.
Eine Wiedergabe der Einzelkosten im Betriebsaufspaltung kann zweckmäßig sein, um einen Überblick über die gesamten Kosten zu erhalten. Ferner benötigt man sie häufig als Basisgrößen für die Stellenumlage und die Zuschlagssätze. Die Einzelkosten lassen sich auf unterschiedliche Weise im Betriebsaufspaltung aufführen. Beispielsweise kann man vor den Gemeinkosten Zeilen für die wichtigsten Einzelkostenarten einführen. Sie lassen sich aber auch in speziellen Zeilen nach der Kostenstellenumlage oder in zusätzlichen Spalten eintragen.
Aufspaltung eines Unternehmens in ein BesitzPersonen Unternehmen und eine BetriebsKapitalgesellschaft. Ist das Besitz Unternehmen eine Personengesellschaft, werden beide Unternehmen auch als Doppelgesellschaft bezeichnet. Der, bzw. die Inhaber des Besitz Unternehmens oder dieses selbst übernehmen die Anteile an der BetriebsKapitalgesellschaft ganz oder mehrheitlich; letztere mietet oder pachtet die wesentlichen Betriebsgrundlagen des BesitzPersonen Unternehmens. Unechte, aber steuerlich gleich zu behandelnde Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn das BesitzPersonen Unternehmen und die BetriebsKapitalgesellschaft gleichzeitig oder nacheinander neu entstehen. Bei echter und unechter Betriebsaufspaltung beteiligt sich das BesitzPersonen Unternehmen über die BetriebsKapitalgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (»einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille«) und bleibt bzw. ist deshalb gewerbesteuerpflichtig. Die Grund sätze über die Verpachtung eines Betriebes oder Teilbetriebes (Verpachtungserlaß) im ganzen finden keine Anwendung. Betriebsaufspaltung und Organschaft schließen sich gegenseitig aus. Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die Betriebsgrundlagen einer BesitzPersonengesellschaft an eine BetriebsPersonengesellschaft dessel ben oder eines größeren Personen kreises vermietet oder verpachtet sind. Steuerlich zählen die verpachte ten Wirtschaftsgüter zum Betriebs vermögen bzw. Sonder Betriebsver mögen der BetriebsPersonengesell schaft, Aufwendungen und Erträge der verpachteten Wirtschaftsgüter zum einheitlich festzustellenden Ein kommen der BetriebsPersonengesellschaft.
Siehe auch Sanierung
Literatur: Bea, F. Dichtl, E./Schweitzer, M., Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 6. Aufl., Stuttgart 1992.
Vorhergehender Fachbegriff: Betriebsarten | Nächster Fachbegriff: Betriebsauftrag
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|