Das Recht zum Bezug neuer (junger) Aktien durch die Aktionäre ( Bezugsrecht) kann gem. § 186 ( 3) AktG ganz oder teilweise nur im Beschluß über die Grundkapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf in diesem Fall einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß vom Bezugsrecht ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich (ca. 3 ? 5 %) unterschreitet.
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