Das Bilanzrichtlinien-Gesetz ist das Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 19.12.1885 für die Unternehmungen in der Bundesrepublik Deutschland. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes hat der deutsche Gesetzgeber die bedeutsamste Reform der Vorschriften der Rechnungslegung verwirklicht und damit insbesondere die Mindestvorschrif ten für die Rechnungslegung der Kapitalgesellschaften aufgrund der europäischen Richtlinien in das deutsche Recht transformiert. Neben der Rechnungslegung der Kapitalgesellschaften wurde auch die Rechnungslegung der Personenunternehmungen grundlegend verändert. Die Vorschriften über die Rechnungslegung aller Unternehmungen sind im Dritten Buch des HGB geregelt, welches die allgemeinen Vorschriften für alle Kaufleute und darüber hinaus die speziellen, strengeren Vorschriften für die Kapitalgesellschaften enthält. Dabei wurde auch die Publizitätspflicht auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausgedehnt. Die in den Spezialgesetzen, wie AktG oder GmbHG, vorher enthaltenen Vorschriften entfallen somit und sind einheitlich durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz im HGB normiert. Diese grundlegenden Anderungen betreffen sowohl den Einzelabschluß als auch den Konzernabschluß.
Abk.: BiRiüG; am 1. 1. 1986 in Kraft getretenes Artikelgesetz, mit dem die Rechnungslegungsrichtlinien (4., 7. und 8. gesellschaftsrechtliche Richtlinie) des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften in das deutsche Bilanzrecht umgesetzt worden sind. Die Rechnungslegung der Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsformen) ist danach primär im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Der von Kapitalgesellschaften aufzustellende und zu veröffentlichende Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang. Außerdem haben Kapitalgesellschaften einen Lagebericht zu erstellen und bekanntzumachen. Es bestehen von der Unternehmensgröße abhängige Publizitätserleichterungen.
(BiRiliG)
Dieses Gesetz wurde 1985 notwendig, weil drei Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht übernommen werden mussten. In diesem Zusammenhang wurde eine Reihe von deutschen Einzelgesetzen geändert. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Rechnungslegungsvorschriften des HGB.
Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG)
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