Für die Aufnahme der ersten amtlichen Notierung der zugelassenen Wertpapiere an der Börse (Einführung) hat ein Kreditinstitut (das an dieser Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein muß) im Emittentenauftrag dem Börsenvorstand den Zeitpunkt der Einführung sowie die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. Ist der Emittent ein Kreditinstitut, kann er dies selbst angeben. Soweit Wertpapiere zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt sind, ist ihre Einführung erst nach beendeter Zuteilung möglich.
Aufgabenbereich von Banken, vor allem im Zusammenhang mit ihrem (Fremd-) Emissionsgeschäft und beim Goingpublic bzw. IPO von Unternehmen.
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